40  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  10).

schließt  aus  alle  Einreden  aus  der  Person  des  Indossanten,  auch  diejenige,
daß  dem  Vormanne  des  Indossatars  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren
gefehlt  habe  (I.  79.  IV.  38.  VII.  65.  X.  325.  XVI.  366.  XXIII.  358.  XIV
14.  15).  —  Kombinierte  Böswilligkeit  (Kollusion)  des  Indossanten  und  Indossatars,
  unter  Umständen  auch  alleinige  Böswilligkeit  des  Letzteren,  —  in
beiden  Fällen  vom  Wechselschuldner  zu  beweisen,  —  beseitigen  aber  diese  Wirkung.
  In  jener  Beziehung,  d.  h.  unter  der  Voraussetzung  des  ersten  Falles,
ist  dem  Schuldner  erst  der  Einwand  eines  durch  reines  Indossament  verdeckten
  Inkasso-Mandates,  alsdann  aber  selbst  da  gegeben,  wo  das  Verhältnis
zwischen  Indossant  und  Indossator  bereits  durch  Deckung  geordnet  ist  (II.
122.  IV.  55.  IX.  43.  X.  385.  XI.  110.  XV.  344);  zu  dem  Behufe  muß  dargelegt
  werden  die  bei  Indossatar  und  Indossanten  bestehende  Absicht,  dem
beklagten  Wechselschuldner  eine  ihm  gegen  den  Indossanten  wirklich  gegebene
begründete  Einrede  zu  entziehen;  beide  müssen  bei  der  Wechsel-Uebertragung
nicht  nur  darum  gewußt  haben,  daß  der  Beklagte  dem  Indossanten  gegenüber
Einreden  vorschützen  werde,  sondern  auch  von  deren  Begründung  und  mithin
von  der  Grundlosigkeit  des  Klage-Anspruches  überzeugt  gewesen  sein;  es  genügt
  nicht  eine  erst  nach  der  Indossierung  bez.  nach  der  Uebereinkunft:  daß
der  Indossatar  den  Wechsel  zwar  in  eigenem  Namen,  aber  nur  für  Rechnung
und  im  Interesse  des  Indossanten  geltend  machen  sollte,  erlangte  Wissenschaft
von  der  Hinfälligkeit  des  Wechsel-Auspruches  (I.  172.  V.  38.  IV.  447.  VII
253.  XI.  113).  In  letzterer  Beziehung  braucht  weder  das  reine  Giro  als
solches  bemängelt,  noch  dem  Indossanten  Böswilligkeit  vorgeworfen  zu  werden,
dagegen  muß  aus  Vertragstreue  dem  Indossatar  die  Pflicht  obliegen,  den  beklagten
  Wechselschuldner  nicht  in  Auspruch  zu  nehmen,  so:  wenn  die  Einrede
des  mit  dem  Indossanten  geschlossenen  Vergleiches  über  die  Nicht-Belangung
gerade  dieses  Wechselschuldners  —  wegen  eigener  Beteiligung  des  Indossatars
an  demselben  —  auch  Letzteren  ergreift  und  dadurch  ihm  die  Rechte  aus  dem
Giro  entzogen  werden  (XXIII.  337).  —  Übrigens  stehen  andere  Zwecke,  zu
welchen  das  reine  Giro  erteilt  worden,  z.  B.  bloße  Vollmachtszwecke,  einer
Übertragung  der  Wechsel-Ausprüche  aus  demselben  nicht  entgegen;  der  Beklagte
kann  nicht  einwenden,  daß  der  Indossatar  als  bloßer  Prozeßbevollmächtigter
weder  überhaupt  noch  im  eigenen  Namen  hätte  zugelassen  werden  dürfen
(XIII.  302).  Nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Indossatar  geständlich  das  auf
ihn  lautende  Giro  lediglich  behufs  Einklagung  des  Wechsels  erhalten  hat,  begiebt
  er  sich  damit  der  aus  dem  reinen  Giro  folgenden  Rechte,  muß  demgemäß
  sich  alle  dem  beklagten  Wechselschuldner  gegen  den  Indossanten  zustehenden
  Einreden  entgegensetzen  lassen  (X.  386);  —  anders,  wenn  er  erklärt:
es  zur  Einklagung  und  Einkassierung  erhalten  zu  haben  (XXIV.  14).  —  In
jedem  Falle  bleibt  aber  die  Weiterbegebung  mit  reinem  Giro  als  Erteilung
einer  Vollmacht  anzusehen,  welche  sich  auch  auf  Vornahme  der  civilrechtlich