Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  10.)  41

einer  Spezialvollmacht  bedürfenden  Handlungen  bezieht  (XXI.  119).  —  Unter
den  unmittelbaren  Kontrahenten  ist  dagegen  die  Einrede  des  Inkassomandats
gegenüber  dem  reinen  Giro  in  vollem  Umfange  und  unbedingt  zulässig  (XIX.
119.  und  das  Urteil  des  ROHG.  bei  Calm:  Rechtsgrds.  Bd.  2.  S.  42),  indessen
  bloß  mit  der  Wirkung,  den  Indossatar  zur  Anerkennung  des  den  Indossanten
  zustehenden  Verfügungs-Recht  über  den  Wechsel  und  das  auf  Grund
desselben  Erstrittene  oder  Erhaltene  zu  verpflichten;  dem  Wechselschuldner
gegenüber  wird  der  Indossant  dadurch  immer  noch  nicht  zum  Wechselgläubiger;
er  kann  ein  ergangenes  Urteil  erst  nach  vorgängiger,  ihm  vom  Indossatar  geleisteter
  Rechtsabtretung  für  sich  ausnutzen  (X.  156.  XVII.  413.  XXI.  118).  —
über  die  prozessualischen  Folgen  davon,  daß  der  durch  reines  Giro  legitimierte
Wechsel-Inhaber  die  Klage  selbst  mit  der  Behauptung  anstellt,  daß  durch  das
Giro  nur  ein  Prokura-Indossament  beabsichtigt  sei  s.  XXII.  173.  in  der  Note
zu  Art.  17.  —

c.  Die  Wirkung  der  Übertragung  des  Wechsels  durch  Indossament
ist  immer  dieselbe  —  in  Ansehung  aller  Indossatare:  Erwerb  aller  Ansprüche,
  welche  in  dem  Wechsel  verkörpert  sind,  an  ihm  haften  (XVI.  149.
XVII.  409),  nur  daß  der  durch  sein  Accept  bereits  Schuldner  aller  Wechselverbundenen
  gewordene  Bezogene  durch  das  Giro,  wenn  er  den  Wechsel  nicht
weiter  indossiert,  sondern  behält  und  nicht  bezahlt,  keinen  Regreß-Auspruch
gegen  die  Vormänner  erlangt,  sondern  bloß  Befreiung  von  seinem  Anspruche
durch  Koufusion  erreicht;  giriert  er  —  vor  Verfall  und  Protest  —  weiter,  so
hat  sein  Giro  volle  wechselrechtliche  Bedeutung  (VII.  290);  ein  nach  Verfall
ihm  gegebenes  Giro,  ein  auf  Grund  desselben  von  ihm  erteiltes  weiteres  Giro
sind  unwirksam  (XXV.  20);  —  in  Ansehung  der  Indossanten:  Verlust
derselben  Rechte,  namentlich  des  Rechtes  auf  die  Wechselsumme  (XVII.  410).  —
Über  das  beim  Indossanten  mit  der  Einlösungs-Pflicht  und  Befugnis  zurückbleibende
  Regreß-Recht  und  darüber,  daß  mit  der  Einlösung  Seitens  des  Indossanten
  nicht  eine  neue  Succession  in  die  Wechselforderung  des  von  ihm
bezahlten  Inhabers,  sondern  lediglich  ein  Wiedererwachen  des  eigenen,  selbstständigen,
  durch  die  Ausstellung  bez.  das  Giro  begründeten  Wechselanspruchs
stattfindet  s.  Pl.  Enscheidung  des  ROHG.  in  Note  22,  auch  XXIV.  21.  —

d.  Was  von  der  Ausstellung  eines  Wechsels  durch  einen  Vertreter
gilt,  gilt  auch  von  dessen  Begebung  durch  einen  solchen  (VII.  310).

e.  Durch  civilrechtlich  gültige  Cession  ist  die  Forderung  aus
einem  Wechsel  übertragbar,  die  Cession  zulässig  auf  dem  Wechsel  oder  in  besonderer
  Urkunde  (XI.  251.  preuß.  gem.  R.).  Zur  vollkommenen  Cession  gehört
  aber  in  diesem  Falle,  wo  die  Forderung  dergestalt  von  der  Urkunde  untreunbar
  ist,  daß  sie  lediglich  von  ihr  getragen  wird,  wo  die  Urkunde  nicht
nur  den  Wert  eines  Beweisdokumentes  hat,  die  Aushändigung  des  Wechsels,
durch  dessen  Besitz  das  Recht  aus  ihm  bedingt  ist.  —  Bis  diese  erfolgt,  hat