42  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  11.)

Artikel  11.

Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben
  oder  ein  mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt
(Alonge)  geschrieben  werden  ).

der  Cessionar  bloß  ein  persönliches  Recht  auf  Auslieferung  und  Übereignung
des  Wechsels,  welches  Recht  jedoch  den  Dritten,  welcher  es  kennt,  hindert,  die
ihm  später,  d.  h.  nach  erlangter  Kenntnis,  gewordene  exekutivische  Überweisung
der  Wechselforderung,  selbst  wenn  er  gleichzeitig  in  den  Besitz  des  Wechsels
gelangt  ist,  dem  Cessionar  gegenüber  geltend  zu  machen.  Ebenso  muß  dieser
Dritte  sich  die  erfolgte  Zahlung  des  Wechselschuldners  an  jenen  Cessionar  gefallen
  lassen,  selbst  wenn  dieser  oder  der  Cedent  dem  Schuldner  die  Cession
nicht  bekannt  gemacht  hat.  Es  würde  nämlich,  falls  der  Cedent  den  Wechselschuldner
  auf  Bezahlung  des  Wechsels  in  Anspruch  genommen  hätte,  der
Schuldner  Diesem  die  Bezahlung  an  den  Cessionar  mit  Recht  entgegenstellen,
und  ebenso  muß  es  Demjenigen  ergehen,  welcher  sich  die  Wechselforderung
vom  Richter  in  Kraft  einer  Cession  hat  übereignen  lassen,  denn  er  ist  nicht
Giratar,  nur  Cessionar,  auch  —  wegen  der  vor  der  Übereignung  erlangten
Kenntnis  —  nicht  gleichzustellen  einem  redlichen  dritten  Inhaber  der  abgetretenen
  Forderung  (XI.  251.  255  angenommen  für  ALR.).  Die  bloße  Überweisung
  der  Forderung  aus  einem  Wechsel  durch  richterliche  Verfügung  giebt
nicht  die  dingliche  Klage  auf  Herausgabe  des  Wechsels  geschweige  denn  ein
Eigentums=  oder  dingliches  Recht  (XI.  362,  womit  jetzt  zu  vgl.  §  737  CPr  O.),
sowie  umgekehrt  die  bloße  übergabe  des  Wechsels  —  ohne  den  Hinzutritt
eines  zur  Übertragung  der  Wechselforderung  geeigneten  Aktes  —  Denjenigen,
welchem  übergeben  ist,  noch  nicht  als  Wechsel-Inhaber  legitimiert  (XIX.  328).
—  Bei  der  Cession  gehen  auch  die  dem  cedierenden  Inhaber  besonders  bestellten
  Pfand  und  Sicherungsrechte  nach  Maßgabe  des  betreffenden  Civil=Rechtes
  auf  den  Cessionar  über.  —  Beim  Giro  ist  das  nicht  der  Fall;  sind
bei  Letzterem  von  dem  betreffenden  Vormanne  und  Pfandgläubiger  gedachten
Rechte  dem  Giratar  besonders  cediert,  von  diesem  aber  bei  seiner  Befriedigung
dem  Vormanne,  Cedenten  und  Pfandgläubiger  (der  aber  nicht  Aussteller
war)  zurückcediert,  so  hat  der  Aussteller,  der  nunmehr  von  diesem  Vormanne
belangt  wird,  kein  Recht  darauf,  daß  ihm  —  gegen  Begleichung  der  Pfandschuld
  —  das  Pfand-Recht  cediert  werde.  Er  hat  nur  ein  Recht  auf  Auslieferung
  des  quittierten  Wechsels  und  Protestes  (XXIV.  20).  —  Ueber  Gewährleistung
  für  einen  cedierten  Wechsel  s.  XVII.  405.  406  (gem.  R.)  —
Über  die  Bedeutung  einer  —  vor  der  Bekanntmachung  der  Cession  dem
Schuldnererteilten  Quittung  des  Cedenten  dem  Cessionar  gegenüber  s.  XV.  301.

25)  Alles  was  von  der  Wechselfähigkeit  und  Unterschrift  des  Ausstellers
gilt,  gilt  auch  vom  Indossanten.