Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  12.)  43

Artikel  12.

Ein  Indofsament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant  auch  nur
seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder
der  Kopie,  oder  auf  die  Alonge  schreibt  (Blanko-Indossament)  7).

Zusatz.  Bremen:  Der  Nehmer  kann,  in  Ermangelung  besonderer
Verabredung,  von  demjenigen,  welcher  ihm  den  Wechsel  überträgt,  die

Beifügung  seines  Indossaments  verf#angen,  welches  im  Falle  der  Nehmer
es  begehrt,  vollständig  auszufüllen  ist.

26)  Darüber,  ob  ein  Blanko-Invossament  gültig  auf  der  Vorderseite
des  Wechsels  ausgestellt  werden  könne,  findet  sich  eine  Entscheidung  des  RO.
nicht.  —  Thöl  S.  483.  hält  es  für  gültig.  Die  entgegengesetzte  Meinung
wird  in  den  Pr.  Ob.-Trib.  Entscheidungen  —  Archiv  f.  d.  WN.  IV.  343.
VIII.  338.  vertreten.  —  Unzulässig  soll  nach  Thöl  S.  145.  634.  sein  das  Blanko-Indossament
  einer  Tratte  an  eigene  Order,  weil  der  Art.  6.  nicht  so  aufgefaßt
werden  dürfe,  als  wolle  er  ein  Mittel  an  die  Hand  geben  andere  Rechtssätze
z.  B.  den,  daß  Blanko-Tratten  auf  den  Inhaber  ungültig  sind,  wirkungslos
zu  machen.  Das  Pr.  OTrib.  (Archiv  f.  WR.  X.  383)  hat  sie  für  gültig
erachtet  und  dasselbe  scheint  das  ROHG.  VII.  195  anzunehmen.  „Die  WO.
hat  Inhaber-Papiere  nicht  zulassen  wollen,  indessen  läßt  sich  durch  den  trassiert
eigenen,  an  eigene  Order  gestellten,  in  Blanko  girierten  Wechsel  ein  ähnliches
Resultat  erreichen,  nur  daß  diese  bei  dem  Entwurfe  der  WO.  nicht  übersehene
Möglichkeit  vermöge  der  Acceptabilität  der  Tratte  nicht  dieselbe  leichte,  papiergeldähnliche
  Cirkulation  gestattet  und  sich  nicht  direkt  gegen  den  gewollten  Ausschluß
der  Inhaber-Papiere  wendet.“  —  Kann  das  Vollindossament  wegen  ungenügender
  Bezeichnung  der  Firma  des  Indossatars  zu  dessen  Legitimation  nicht
dienen,  so  hat  es  auch  nicht  die  Bedeutung  eines  zusammen  mit  dem  Besitz
des  Wechsels  eben  Denselben  legitimierenden  Blanko-Indossaments,  welches
vom  Indossanten  offenbar  nicht  gewollt  ist.  (XVIII.  419).  Und  die  Durchstreichung
  eines  äußerlich  als  früheres  Vollgiro  sich  darstellenden  Giros  in  der
Weise,  daß  bloß  noch  die  Unterschrift  übrig  geblieben  ist,  hindert  überhaupt
die  Legitimation  des  Inhabers  (XVI.  142),  nur  daß  derjenige  Indossant  sich
nicht  darauf  berufen  kann,  welcher  selbst  (bez.  durch  seinen  berechtigten  Vertreter)
  sein  Vollgiro  —  durch  Ausstreichung  seines  Inhalts  —  in  ein  Blankogiro
  verwandelt  und  mit  solchem  veränderten  Giro  den  Wechsel  begeben  hat
(XVII.  412).  Der  auf  das  letzte  Vollgiro  folgende  Quittungsvermerk  des
Giratars  ist  —  auch  wenn  er  einen  Zahlungsleister  nicht  benennt  —  nicht
Blanko-Indossament  (XIV.  154.  XV.  23),  wird  es  auch  nicht  durch  Streichen
der  unmittelbar  über  der  Namens-Unterschrift  des  Quittirenden  befindlichen
Worte  (Pr.  OTrib.  bei  Striethorst  Bd.  53  S.  272  und  andere  in  Borchardt's
WO.  7.  Auflage  S.  111.  angeführte  Entscheidungen  von  Landesgerichtshöfen).