44  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  13,  14.)

Artikel  13.

Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demfselben
befindlichen  Blanko-Indossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel
aber  auch  ohne  diese  Ausfüllung  weiter  indossieren?).

Artikel  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels
für  dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.  Hat  er  aber
dem  Indossamente  die  Bemerkung  „ohne  Gewährleistung“,  ohne
„Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  hinzugefügt,
so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  ans  seinem  Indossamente  befreit
  2).

27)  Das  Blanko-Indossament  bietet  die  einzige  wechselrechtliche  Möglichkeit
  einer  Ubertragung  des  Wechselrechtes  ohne  jeden  urkundlichen  Akt  während
der  Zeit  der  ersten  Begebung  bis  zum  Verfall.  Außer  diesem  Falle  kann
der  letzte  Indossatar  vor  Verfall  einem  Vormanne  den  Wechsel  nie  durch  dessen
bloße  übergabe  übertragen;  dazu  bedarf  es  eines  neuen  Indossaments  (I.  241.
250.  XII.  48.  XIV.  153.  XXII.  523).  —  Darüber,  daß  jeue  Begebung  eines
verkauften  Wechsels  (also  auf  Grund  eines  früheren,  nicht  vom  übertragenden
herrührenden  Blanko-Giros)  nach  den  Grundsätzen  des  Kaufes  bez.  einer
Cession  zu  beurteilen  ist,  sonach  der  Wechselkäufer,  welcher  den  empfangenen
Wechsel  später  nicht  als  Erfüllung  gelten  lassen  will,  die  seinen  Klagegrund
bildenden  Thatsachen  besonders  zu  beweisen  hat  f.  XVII.  406.  (gem.  R.)

28)  a.  Der  durch  Vor-Indossament  nicht  legitimierte  Indossant  haftet
nicht.  Ein  Regreß  bis  zur  Lücke  ist  nicht  gegeben  (XV.  169).  Aus  den
Gründen:  „Mag  das  Indossament  auch  als  neue  Tratte  zu  betrachten  sein,
so  kann  dies  doch  nicht  so  unbedingt  geschehen,  daß  man  von  dem  Zusammenhange,
  in  welchem  dasselbe  mit  dem  Wechsel  selbst  und  den  vorausgehenden
Wechselerklärungen  steht,  ganz  absieht.  Nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
das  Indossament  seinem  Wesen  nach  ein  Indossament  ist  und  sich  als  solches
der  ursprünglichen  Tratte  anschließt,  kann  es  in  seinen  Wirkungen  einer  neuen
Tratte  gleich  geachtet  werden.  Legt  man  dies  Prinzip  zu  Grunde,  so  erscheint
ein  Indossament,  welches  sich  nicht  an  die  vorausgehenden  Indossamente  bez.
an  den  Wechsel  selbst  anschließt,  wechselrechtlich  bedeutungslos.  Es  begründet
weder  die  Legitimation  des  Inhabers  dem  Hauptwechselschuldner  gegenüber,
noch  Regreßansprüche.  Ebenso  bedeutungslos  sind  die  auf  ein  solches  Indossament
  sich  gründenden  weiteren  Indossamente.  Für  diese  Lösung  der  in
Doktrin  und  Praxis  seither  streitigen  Frage  spricht  auch  Art.  76  WO.  Wenn