Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  14.)  45

dieser  für  den  Fall  eines  falschen  Indossamentes,  also  einer  nicht  erkennbaren
Lücke,  sämmtliche  Indossanten  und  den  Aussteller,  deren  Unterschriften  echt
sind,  wechselmäßig  haften  läßt,  so  ist  die  Folgerung  berechtigt,  daß  im  Falle
einer  erkenubaren  Lücke,  wo  also  der  nur  einigermaßen  vorsichtige  Erwerber
nicht  getäuscht  sein  konnte,  eine  Regreßpflicht  vom  Gesetze  nicht  vorausgesetzt
wird.  —  Die  abweichende  bei  der  Leipziger  Konferenz  von  einzelnen  Konferenz-Mitgliedern
  kundgegebene  Ausicht  kann  nicht  entscheidend  in  Betracht  kommen,
weil  sie  weder  zum  Beschluß  erhoben  worden,  noch  es  sonst  erkennbar  ist,  daß
die  Konferenz  ihr  beistimmte  (IX.  170)."  —  Die  vom  Aussteller  beim  Giro
beigefügten  Worte  „ohne  Obligo“  befreien  aber  eben  nur  von  dem  Obligo
aus  dem  Giro,  nicht  von  dem  aus  der  Ausstellung  (I.  97.  XXIV.  15  und
Note  zu  Art.  6).

b.  Die  Haftpflicht  des  Indossanten  dafür,  daß  genau  zu  der
bestimmten  Zeit  bezahlt  werde,  ist  eine  absolute,  nicht  abhängig  von  Sorgfalt
  oder  Nachlässigkeit  des  Ausstellers  oder  Judossanten  (I.  288).  „Diese
stehen,  wird  in  den  Gründen  gesagt,  schlechthin  für  die  Bonität  des  Wechsels,
den  Erfolg  ein,  aber  nur  mit  Bezug  auf  die  im  Wechsel  bestimmte  Zeit.
Für  mögliche  Veränderungen  in  der  Lage  des  Acceptanten  nach  der  Verfallzeit
  haften  sie  nicht.  Die  verschiedenen,  durch  Trassierung,  Invossament,
Accept  begründeten  Obligationen  sind  selbstständig  und  von  einander  unabhängig,
  wenngleich  sie  als  Solidarverpflichtungen  ihren  gemeinsamen  Inhalt
vom  Texte  der  Tratte  empfangen.  Jeder  Indossant  weist  den  Acceptanten
zur  Zahlung  an  und  garantiert  allen  Nachmännern  diese  Zahlung.  Deshalb
  erweitert  die  Prolongation,  welche  dem  Acceptanten  von  einem  oder
einigen  Indossanten  gewährt  ist,  nicht  die  Dauer  der  Regreßpflicht  der  Anderen.
Um  den  Regreß  gegen  diese  Anderen  zu  erhalten,  muß  der  Wechsel  nach  Maßgabe
  des  in  ihm  geschriebenen  Verfalltages  präsentiert  und  protestiert  werden
und  dies  Prinzip  entscheidet  auch  im  Falle  der  unfreiwilligen,  sog.  notwendigen
  Prolongation  (der  Moratorien  durch  Gesetzgebungsakte  in  Kriegszeiten).
Allerdings  sind  solche  Moratorien  von  denen,  welche  dem  prorogierenden  Gesetze
  unterthan  sind,  anzuerkennen.  Aber  Wechsel-Giranten,  welche  außerhalb
dieses  Gesetzes  stehen,  berufen  sich  mit  Recht  auf  die  formale  und  strikte
Natur  der  Wechselobligation  und  auf  den  Satz:  daß  auf  jegliches  Rechtsgeschäft
  dasjenige  örtliche  Recht  anzuwenden  ist,  dem  es  seiner  Natur  nach  angehört.
  Ist  der  Wechsel  in  Deutschland  ausgestellt  und  begeben,  sind  Aussteller
  und  Indossanten  also  der  WO.  unterworfen,  so  sind  ihre  Pflichten
gegen  die  Nehmer  lediglich  nach  der  WO.  zu  beurteilen,  wenngleich  der  Acceptant
  im  Auslande  (Paris)  wohnt  und  dessen  besondere  selbstständige  Pflicht
dem  französischen  Rechte  unterliegen  mag.  —  Jene  Pflichten  zu  erweitern
oder  zu  erschweren  (durch  Hinausschiebung  des  Zahlungstages)  hat  folglich
das  französische  Gesetz  keine  Macht.  —  Allerdings  ist  der  Inhaber  nicht  civil-