46  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  15,  16.)

Artikel  15.

Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die
Worte  „nicht  an  Order"“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck
  verboten,  so  haben  diejenigen,  an  welche  der  Wechsel  aus
der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten  keinen
Regreß  2).

Artikel  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossiert  wird,  nachdem  die  für  die
Protesterhebung  mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,
so  erlangt  der  Indossatar  die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen
Accepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte  gegen  Diejenigen,
welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossiert  haben  2.

rechtlicher  Cessionar  der  Vormänner,  hat  gegen  sie  keine  Pflichten  zur  Sorgfalt,
  aber  Aussteller  und  Indossanten  haften  ihm  nur  unter  der  Bedingung
rechtzeitiger  Präsentation  und  Protestation;  in  seinem  Interesse  hat  er  Beides
  zu  bewirken  und  nach  allgemeinen  Regeln  trifft  ihn  der  Schaden,  wenn
er  mit  oder  ohne  seine  Schuld  (also  auch  wegen  force  majeure)  beides  nicht
zu  bewirken  vermag.“  —  Nach  französischem  Rechte  ist  die  Regreßpflicht  der
Indossanten  eine  Andere;  nach  ihm  kommt  force  majeure  als  Hindernis
rechtzeitiger  Protesterhebung  in  Betracht  und  darauf  beruht  es,  daß  mit  Bezug
  auf  einen  in  Frankreich  ausgestellten,  indossierten  und  zahlbaren  Wechsel
anders  erkannt  ist  (XI.  75).

c.  Zwischen  den  verschiedenen  Indossanten  als  solchen  besteht  auf
Grund  der  Indossamente  und  mit  Bezug  auf  dieselben  keine  Korrealität
(I.  60.  II.  281.  V.  361.  VII.  80).

d.  Über  das  Verhältnis  des  Giros  ohne  Obligo  zu  der  Verpflichtung
  des  in  dieser  Weise  indossierenden  Ausstellers  s.  I.  97  und  XXI.  273
in  den  Noten  16.  zu  Art.  6  und  31b  zu  Art.  16.

29)  Die  Überschrift  „zum  Depot  bestimmt“  enthält  kein  Verbot  der
Indossierung  —  am  wenigsten  dann,  wenn  der  Wechsel  „an  die  Order  von
mir  selbst“  ausgestellt  ist  (VI.  437.  XIII.  415).  Jene  Worte  enthalten  keine
Verfügung  über  die  Indossabilität,  sondern  nur  eine  Angabe  des  Zweckes,
zu  welchem  der  Wechsel  bestimmt  ist  (XIII.  413).

30)  Das  Nachindossament  eines  präjudizierten  Wechsels  beruht
nicht  auf  der  civilrechtlichen  Basis  einer  Cession;  es  giebt  dem  Nachindossatar
ganz  selbstständige  Rechte  gegen  den  Acceptanten;  Einreden,  die  ebenso  wenig
aus  dem  Wechsel  hervorgehen,  als  sie  uumittelbar  gegen  seine  Person  begründet
sind,  braucht  er  nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen;  es  berührt  ihn  nicht,  ob