Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  16.)  47

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  mangels
  Zahlung  protestiert  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die
Rechte  seines  Indossanten  gegen  den  Acceptanten,  den  Aussteller
und  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung  indossiert
  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant
nicht  wechselmäßig  verpflichtet  3).

sein  Indossant  bereits  Deckung  erhalten  oder  ob  er  nach  Verfall  den  Wechsel
bereits  erfolglos  gegen  den  Acceptanten  eingeklagt  hat  (II.  63.  VII.  317.
XII.  154).  Er  muß  aber  durch  gehböriges,  lückenloses  Giro  legitimiert  sein
und  wenu  hinter  undurchstrichenen  Vollindossamenten  nur  eine  Quittung  des
letzten  Indossatars  über  geleistete  Zahlung  steht  und  auf  diese  das  anschlußlose
  Giro  des  Ausstellers  auf  ihn  folgt,  so  ist  er  ohne  Protest  nicht  legitimiert.
(XIV.  153  und  die  dort  befindlichen  Citate).  Aus  den  Gründen:  „Der
bloße  Besitz  des  Wechsels  in  Verbindung  mit  dem  Umstande,  daß  der  Besitzer
  auf  dem  Wechsel  als  Aussteller,  Remittent  oder  Indossant  erscheint,  legitimiert
  ihn  zur  Weiterbegebung  als  Indossant  bez.  Wieder-Invossant  bloß
im  Fall  der  gehörigen  Protestierung  Mangels  Zahlung  und  des  Besitzes  des
Protestes  (XII.  49);  nur  unter  dieser  Voraussetzung  darf  der  Wechsel  als
rückläufig  geworden  und  von  jenem  Inhaber  eingelöst  gelten  und  unter  derselben
  Voraussetzung  sind  die  hinter  seinem  Indossament  stehen  gebliebenen
Vollindossamente  für  erloschen  zu  erachten  (I.  247.  XIII.  67),  weil  er  sie
vor  der  Weiterbegebung  bez.  Einklagung  hätte  streichen  können.  Alles  das
ist  hier  nicht  der  Fall  und  wenngleich  der  Wechsel  bei  Verfall  vom  Aussteller
bezahlt  ist  und  er  thatsächlich  in  der  Lage  war,  vor  der  neuen  Begebung  die
ihn  nicht  benennenden  Vollindossamente  auszustreichen,  so  ersetzt  doch  diese
Thatsache  nicht  die  durch  wechselmäßige  Akte  zu  führende  Legitimation  des
Nachindossatars;  die  Bedeutung  der  Zahlung  (ob  zur  Tilgung  der  Wechselschuld,
  ob  zur  Einlösung  behufs  Wiedererlangung  der  Ausstellerrechte)  geht
überdies  aus  der  den  Aussteller  als  Zahlenden  nicht  benennenden  Quittung
nicht  hervor.“  —  Es  gilt  dies  auch  für  den  Fall,  daß  der  Aussteller  zugleich
Notadressat  ist  und  angeblich  als  Solcher,  aber  ohne  Protesterhebung  den
Wechsel  eingelöst  hat  (XIV.  154).

31)  a.  Unter  „Protestieren“  ist  hier  immer  ein  rechtzeitiges,  formgemäßes
  zu  verstehen,  auch  wenn  es  sich  um  Ansprüche  gegen  den  Acceptanten
handelt,  weil  selbst  diesem  gegenüber  die  Bestimmung  wegen  der  Cession  zur
Geltung  kommen  muß,  überdies  der  Wechsel  mit  der  Protestierung  mangels
Zahlung  seinen  Umlauf  beendigt  hat,  ein  wechselmäßig  negotiables  Papier
zu  sein  aufhört  (R.  I.  294).  —  Die  Legitimation  eines  Wechselerwerbers  nach
Verfall  und  Protest  kann  durch  Benutzung  eines  vorprotestlichen  Blanko-Giros
  nicht  geführt  werden  (R.  II.  75,  mit  welcher  Entscheidung  eine