48  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  16.)

ganze  Reihe  von  —  das  Gegenteil  behauptenden  Entscheidungen  des  ROHG.
—  ihre  Bedeutung  verloren  haben  dürfte;  ein  näheres  Eingehen  auf  dieselben
  erscheint  zwecklos).  —  Bloße  Einlösung  nach  Protest  seitens  eines
früheren  Wechselverpflichteten  unterliegt  jedoch  den  Bestimmungen  über  Nachindossamente
  auch  dann  nicht,  wenn  der  Verpflichtete  es  unterlassen  hat,  die
hinter  ihm  stehenden  Indossamente  auszustreichen.  Der  beklagte  Wechselschuldner
  kann  daher,  sofern  nicht  der  letzte  Indossatar  förmlicher  Indossatar
„in  Prokura  oder  zur  Einkassierung  gemäß  Art.  17.  WO.  gewesen  ist  oder
der  Kläger  —  unter  Austritt  aus  dem  Wechselverbande  —  den  Wechsel  durch
besonderes  Giro  nach  dem  Proteste  erworben  hat,  sich  auf  das,  was  zwischen
ihm  und  dem  letzten  Indossatar  vorgegangen  ist,  nicht  berufen;  der  Einlösende
  ist  nicht  auf  die  Befugnisse  einer  cidilrechtlichen  Cession  beschränkt
(VII.  80.  121,  womit  —  in  Betreff  aller  von  einem  solchen  Einlösenden
erteilten  weiteren  Giros  XXIV.  125  in  der  Note  zu  A.  36  zu  vergleichen  ist).

b.  Tritt  ein  nachprotestlicher  Indossatar  in  der  nach  Obigem
  allein  zulässigen  Weise  —  als  Rechtsnachfolger  seines  Indossanten  in
dessen  Rechte  ohne  eigenes,  selbstständiges  Wechsel-Recht,  so  muß  er  trotz  des
ihn  formell  legitimierenden  Giros  weichen  allen  dem  Wechselschuldner  gegen
den  Indossanten  zustehenden  Einreden,  insbesondere  der  Rechtshängigkeit,  der
rechtskräftigen  Entscheidung  (II.  63.  III.  214.  VIII.  169),  der  Verjährung,
wenn  diese  bereits  gegen  seinen  Rechtsvorgänger  abgelaufen  war,  wogegen
andrerseits  es  auch  ihm  zu  Statten  kommt,  wenn  dieser  durch  rechtzeitig  zugestellte
  Klage  dem  betreffenden  Wechselverbundenen  gegenüber  die  Verjährung
unterbrochen  hat  (VII.  42.  XXII.  413.  XXIII.  406),  wie  dann  überhaupt
der  nachprotestliche  Indossatar  sich  allen  aus  der  Natur  seines  Titels  ergebenden
  Folgen  nicht  wird  entziehen  köunen,  also  auch  in  Ausehung  der
Bekauntmachung  der  Rechtsabtretung,  des  Wegfalles  der  Notwendigkeit,  ihm
bei  den  gegen  seinen  Giranten  begründeten  Einreden  noch  besonders  Kollufion
nachzuweisen;  zulässig  bleibt  daneben  uuter  Umständen  immer  noch  der  Einwand
  seiner  eigenen  und  alleinigen  Böswilligkeit,  so:  wenn  er  selbst  im  Auftrage
  des  Acceptanten  nach  Verfall  und  Protest  den  Wechsel  eingelöst,  von
dem  damaligen  Inhaber  aber  Nachgiro  erhalten  hat  und  nunmehr  unter  bewußtem
  Mißbrauche  des  formellen  Rechtes  den  Regreß-Auspruch  gegen  den
Aussteller  aus  dem  —  durch  Zahlung  des  Acceptanten  bereits  für  alle  Wechselverbundenen
  beseitigten  Wechsel  verfolgt  (XXV.  20).  —  Ubrigens  haftet  auch
der  Trassant  eines  auf  eigene  Order  gestellten,  mit  Protest  M.  Z.  auf  ihn
zurückgekommenen  Wechsels,  wenn  er  ihn  von  neuem  begiebt,  dem  nachprotestlichen
  Indossatar  immer  nur  nicht  wechselmäßig,  keineswegs  wegen  seiner
Doppelstellung  als  Aussteller  und  Girant  auch  noch  wechselmäßig  (I.  97);  in
diesem  besonderen  Falle  ist  das  Giro  kein  gewöhnliches;  der  nachprotestliche
Giratar  erscheint  in  Ansehung  aller  Einreden  des  Ausstellers  als  Rechtsnach-