Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  17.)  49

Artikel  17.

Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassierung“,
„in  Profura“  oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende
Formel  beigefügt  worden,  so  überträgt  das  Indossament  das
Eigentum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt  aber  den  Indossatar
zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und  Benachrichtigung
  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
  Zahlung  (Art.  45),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten
  und  zur  Erhebung  der  deponierten  Wechselschuld.  Ein
solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese  Befugnis  durch  ein
weiteres  Prokura-Indossament  einem  anderen  zu  übertragen.  Dagegen
  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament
  selbst  dann  nicht  befugt,  wenn  dem  Prokura-Indossamente
  der  Zusatz  „oder  Order“  hinzugefügt  ist  5).

folger  des  Giranten,  muß  also  dem  Einwande  weichen,  daß  der  Aussteller,
weil  er  zur  Zeit  des  Giro  ein  Regreß-Recht  gegen  sich  selbst  nicht  besessen,
solches  ihm  auch  nicht  übertragen  habe  (XXI.  273.  XXIII.  37).

32)  Die  Geltung  dieses  Art.  17  ist  durch  die  CPr  O.  in  keiner  Weise
in  Frage  gestellt  (Motive  zur  CPr  O.  S.  432),  Bedingung  seiner  Anwendung,
  daß  das  Giro  selbst  die  Klansel  enthält  (XXII.  254);  durch  den  bei
dem  Namen  des  reinen  Vollgiranten  befindlichen  Zusatz  („als  Bevollmächtigter,
General-Bevollmächtigter“  des  N.)  ist  aber  nur  erkennbar  gemacht,  daß
er  ihn  als  Bevollmächtigter  des  N.  erworben,  nicht  aber  nimmt  der  Vermerk
ihm  die  Befugnis,  den  Wechsel  durch  Vollgiro  zu  übertragen  und  zwar  selbst
dann  nicht,  wenn  N.  der  unmittelbare  Vorgänger  und  Girant  des  in  solcher
Weise  sich  Unterzeichnenden  ist.  Dagegen  ist  XXII.  174.  175  für  zweifelhaft
erklärt,  ob  derjenige  reine  Vollindossatar,  welcher  mit  der  Angabe:  er  sei  in
Wahrheit  nur  Prokura-Indossatar,  klagt,  ohne  besondere  Prozeß-Vollmacht
zugelassen  werden  könne.  —  Jedenfalls  wird  durch  sein  im  Wechsel  gegebenes
Prokura-Indossament  der  klagende  Prokura=  Indossatar  nicht  Prozeß-Partei,
nicht  selbst  Kläger,  so  daß  der  Wechselschuldner  weder  Einreden  aus  der  Person
des  Indossatars  erheben  noch  Eide  ihm  zuschieben  darf  (VI.  55.  XXII.  177).
—  „In  jedem  Prokura-Indossamente,  auch  dem  durch  reines  Giro  verdeckten,
ist  das  Mandat  zur  Protesterhebung  mitenthalten;  hat  der  Mandatar  dieselbe
verabsäumt,  so  muß  er,  will  er  sich  von  der  Pflicht  zum  Schadensersatze  befreien,
  sich  entschuldigen,  andernfalls  ist  ein  Schadensanspruch  gegen  ihn  begründet
  und  zwar  sofort  auf  Höhe  der  Regreß=  bez.  Wechsel-Summe  (XII.  316.
XVII.  4).“  —  Diese  beiden  lediglich  einen  civilrechtlichen  Anspruch  —  nach

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  4