50  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  18.)

IV.  Präsentation  zur  Annahme.

Artikel  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem
Bezogenen  sofort  zur  Annahme  zu  präsentieren  und  in  Ermangelung
  der  Annahme  Protest  erheben  zu  lassen.  Eine  entgegenstehende
  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche  Wirkung.  Nur  bei
Meß=  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  statt,  daß
solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß=  oder  Marktorte  gesetzlich
bestimmten  Präfentationszeit  zur  Annahme  präsentiert  und  in  Ermangelung
  derselben  protestiert  werden  können.  Der  bloße  Besitz
des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels  und  zur
Erhebung  des  Protestes  mangels  Annahmes).

ALR.,  nach  gem.  R.  —,  statuierenden  Erkenntnisse  dürften  jedoch  in  ihrem
auch  noch  S.  276.  I.  wiederholten  Schlußsatz  nur  bedingt  verwendbar  seien.
Das  Zweite  ist  zwar  dadurch  gerechtfertigt,  daß  gesagt  wird:  es  verlaute  von
einer  Zahlungsunfähigkeit  der  Vormänner  des  Schadensersatz  begehrenden
Klägers  nichts.  Aber  der  Acceptant  war  im  betreffenden  Falle  insolvent  und
man  kann  doch  nicht  ohne  Weiteres  den  Werth  einer  beliebigen  Wechselforderung
  auf  den  gleichen  Betrag  in  baarem  Gelde  veranschlagen;  eine  Forderung
  über  100  M.  kann  100  M.  wert  sein,  aber  auch  —  gar  nichts;  Vermutungen
  giebt  es  weder  dafür  noch  dagegen;  wer  den  Wert,  eine  der
Grundlagen  seiner  Ersatzforderung,  behauptet,  mag  ihn  beweisen.  —  Aus
Erkenutnissen,  welche  der  Indossatar  in  Prokura  erstritten  hat,  ist  der  Indossant
  ohne  Weiteres  berechtigt,  sowie  er  umgekehrt  auch  Erkenntuisse,  die
gegenüber  seinem  Inkasso-Indossatar  (im  Sinne  des  Art.  17)  ergangen  sind,
gegen  sich  gelten  lassen  muß  (I.  276.  VII.  81).  —  Eine  umfassende  Übersicht
  der  Litteratur  über  die  Behandlung  des  Prokura-Indossamentes  als
Mandat  im  Allgemeinen,  über  die  Stellung  des  Prokura-Indossatars  und
des  sich  als  Prokura-Indossatar  gerierenden  Vollindossatars  findet  sich  übrigens
S.  173.  XX  II.

33)  Ort  der  Präsentation  zur  Annahme  ist  der  Wohnort  des  Adressaten
bez.  der  —  nach  Inhalt  des  Wechsels  dafür  geltende  Ort  (VII.  192.  XI.  187)
darüber:  daß  bei  dieser  Präsentation  nur  der  Wechsel,  nicht  auch  eine  etwa
vorhandene  Urkunde,  in  welcher  die  Annahme  bereits  versprochen  wurde,  vorzulegen
  ist  s.  XXII.  150.  —  Eine  Verpflichtung  des  Inhabers:  den  Wechsel
zur  Annahme  zu  präsentieren,  findet  nicht  statt,  ausgenommen  bei  Wechseln,
welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lauten  (WO.  Art.  19.  Satz  1).