Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  18.)  51

Zusatz:

I.  a)  Preußen  (Königsberg):  Die  Präsentatiousfrist  geht  mit  dem
fünften  Tage  des  Marktes,  Abends  7  Uhr,  zu  Ende.  (Breslau):
Die  Präsentation  der  Meß-  oder  Marktwechsel  kann  in  der  Meß—
oder  Marktwoche  bis  zum  Freitag  Mittag  um  12  Uhr  erfolgen.
(Frankfurt  a.  d.  Oder  und  Magdeburg):  Die  Präsentation  zur
Annahmeder  Meßwechsel  kann  am  3.  oder  4.  Tage  der  Zahlwoche  geschehen.
  (Elbing):  Die  Präsentation  der  Marktwechsel  zur  Annahme
hat  während  der  drei  ersten  Markttage  zu  geschehen.  (Naumburg):
Bei  den  in  eine  der  beiden  Messen  lautenden  Wechseln  ist  zum
Präsentieren,  Acceptieren  und  Protestieren  wegen  nicht  erfolgter
Annahme  die  Zeit  vom  ersten  Freitag  der  eigentlichen  Meßwoche,
Mittags  1  Uhr,  bis  zum  Dienstag  vor  dem  Zahltage,  Mittags
12  Uhr,  bestimmt.  Geht  der  Wechsel  nach  diesem  Zeitpunkte  ein,
so  muß  er  binnen  24  Stunden  präsentiert,  und  wenn  die  Acceptation
  nicht  erfolgt,  der  Protest  deshalb  ausgenommen  werden.  Doch
kann  der  Bezogene  auch  noch  nachher  acceptieren.  (Regierungsbezirk
  Kassel):  Der  zweite  Absatz  der  Kurhessischen  WO.
v.  26.  Okt.  1859  bleibt  noch  in  Geltung.  Derselbe  lautet  also:
„Nur  Meß=  oder  Marktwechsel  können  erst  mit  dem  Beginn  der
Messe  oder  des  Marktes  zur  Annahme  präsentiert  und  in  Ermangelung
  derselben  protestiert  werden.“  (Frankfurt  a.  M.):
Wechsel,  welche  auf  die  erste  Meßwoche  zahlbar  lauten,  können  erst
am  Mittwoch  dieser  Woche,  d.  i.  am  ersten  der  Messe  zur  Annahme
  präsentiert  und  in  deren  Ermangelung  protestiert  werden.
Wechsel  auf  die  Messe,  ohne  weitere  Angabe,  oder  auf  die  dritte
Meßwoche  zahlbar  lautend,  können  erst  an  dem  Mittwoch,  mit
welchem  die  zweite  Meßwoche  beginnt,  zur  Annahme  präsentiert
und  in  deren  Ermangelung  protestiert  werden.

b)  Bayern  (Augsburg):  Die  Acceptation  der  in  die  Augsburger  Messen
gezogenen  Wechsel  kann  vom  4ten  Werktage  der  ersten  Meßwoche
an  gefordert  werden.

e)  Sachsen:  Die  Frist  der  Präsentation  zur  Annahme  für  Leipziger
Meßwechsel  beginnt  am  Tage  nach  Einläutung  der  Messe,  in
welcher  nach  Inhalt  des  Wechsels  die  Zahlung  geschehen  soll.  Für
Leipziger  Meßwechsel  sind  nur  solche  Wechsel  zu  achten,  welche  ohne
Bezeichnung  eines  Monats=  oder  Wochentages  als  Verfalltages,

Wenngleich  die  Ausnahme  nicht  zur  Regel  paßt,  da  in  dem  Ausnahmefalle
von  der  Präsentation  zur  Sicht  die  Rede  ist,  so  ist  doch  die  Regel  wörtlich  zu

verstehen  (Thöl  S.  261).
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