52  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  18.)

schlechthin  in  einer  namhaft  gemachten  Leipziger  Messe  in  Leipzig
zahlbar  lauten.

d)  Braunschweig:  Hinsichtlich  der  auf  einer  der  Braunschweiger  Messen
zablbaren  Wechsel  ist  die  Erhebung  des  Protestes  mangels  Annahme
nicht  vor  dem  Montage  in  der  ersten  Meßwoche  zulässig.

II.  Oesterreich:  Wechsel,  welche  auf  inländische  Messen  oder  Märkte  zahlbar
  gestellt  sind,  dürfen  nicht  vor  dem  Aufange  des  Marktes,  und
wenn  er  8  Tage  oder  länger  dauert,  nicht  vor  der  zweiten  Hälfte
desselben  zur  Annahme  präsentiert  werden.

III.  Deutsches  Reich.  Postordnung  vom  8.  März  1879.  8  20  (aus—
zugsweise).

I.  Im  Wege  des  Postauftrages  können  auch  Wechsel  an  den
Bezogenen  behufs  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet
werden.

II.  Zu  den  Postaufträgen  für  Accepteinholung  kommt  ein  besonderes
  Formular  in  Gebrauch.  Dergleichen  Formulare  werden
zum  Preise  von  5  3/  für  je  10  Stück  bei  sämmtlichen  Postanstalten
zum  Verkaufe  bereit  gehalten.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der
Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  des  Bezogenen,  den  Betrag  des

Wechsels,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben

ausgedrückt  sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Die  Ausfüllung  des  Vordrucks,  bezüglich  des  Tags  der  Fälligkeit
  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  etwaigen  Wechselsumme
bleibt  dem  Auftraggeber  auheimgestellt.  Der  unbedruckte  Teil  der
Rückseite  des  Formulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Bestimmungen
  des  Auftraggebers  darüber,  ob  der  Postauftrag  nach
einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  an  ihn  zurück,  oder  an  eine
andere  Person  weitergesandt,  oder  einer  zur  Protesterhebung  befugten
Stelle  übergeben  werden  soll.  Für  solche  Fälle  genügen  die  Vermerke:
  „Sofort  an  N.  N.“,  „Sofort  zum  Protest.“  Zu  schriftlichen
  Mitteilungen  an  den  Bezogenen  ist  das  Postauftragsformular,
  welches  im  Falle  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen
der  Post  verbleibt,  nicht  zu  benutzen.

III.  Dem  Postauftrage  sind  die  zum  Zwecke  der  Annahme
vorzuzeigenden  Wechsel  beizulegen.  Die  gleichzeitige  Beifügung
mehrerer  Wechsel,  sowie  das  Beilegen  von  Briefen  und  die  Vereinigung
  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  unstatthaft.

(Von  den  weiteren  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden
hier  nur  noch  folgende  Sätze  mitgeteilt: