Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  19.)  53

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag
uebst  dem  Wechsel  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach
einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte,  nicht  aber
nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrages  weiter  gesandt  werde.
Dies  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen
Empfängers  durch  den  Vermerk:  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der
Rückseite  des  Postauftrags  =  Formulars  auszudrücken.  Eine  solche
Weitersendung  findet  kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht  unverzüglich
  und  zwar  mittels  Einschreibebriefes  au  den  neuen  Empfänger.

X.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  der  Postauftrag  nebst
Wechsel  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  an  eine  zur  Aufnahme
  von  Wechselprotesten  befugte  Person  zum  Behrfe  der  Protesterhebung
  abgegeben  werde,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum
Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.  Mit  der  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst
Wechsel  an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.  ist
die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten
hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu
entrichten.

XI.  Ein  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"“  versehener
Postauftrag  wird  auch  dann  unverzüglich  zur  Protesterhebung  befördert,
  wenn  er  bei  der  ersten  Vorzeigung  nur  teilweise  angenommen
  worden,  oder  wenn  es  —  gleichviel  aus  welchem  Grunde
—  beim  ersten  Versuch  nicht  gelungen  ist,  den  Postauftrag  überhaupt
  zur  Vorzeigung  zu  bringen.

XIII.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  eines
Postauftrags  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Eine  weitergehende
  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  oder  für
rechtzeitige  Rück=  und  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Anlage
  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei
Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des
Wechselrechts.

Artikel  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme
zu  präsentieren,  findet  nur  bei  Wechseln  statt,  welche  auf  eine  bestimmte
  Zeit  nach  Sicht  lauten.  Solche  Wechsel  müssen,  bei  Verlust
  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den
Aussteller,  nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen
Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren