54  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  19.)

nach  der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentiert  werden.  Hat  ein
Indossant  auf  einen  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine
besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige
  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist
zur  Annahme  präsentiert  worden  ist  8).

34)  Durch  die  Bestimmung  der  Präsentationsfrist  haben  die  Sichtwechsel
in  eine  Art  von  Datowechseln  deshalb  umgewandelt  werden  sollen,  um  den
Aussteller  und  die  Indossanten  nicht  auf  unbestimmte  Zeit  Regreßansprüchen
auszuseven.  Der  späteste  Sichttag  ist  in  Betreff  der  Vormänner  der  730
(bei  einem  Schaltjahr  der  731.)  Tag  nach  dem  Datum  der  Ausstellung.  —
Gegen  den  Acceptanten  geht  bei  unterlassener  rechtzeitiger  Präsentation  der
wechselmäßige  Anspruch  nicht,  wie  gegen  die  in  der  Regreßpflicht  stehenden
Wechselverbundenen,  verloren;  es  tritt  gegen  ihn  der  gesetzliche  Verfalltag  aus
Art.  20.  Abs.  3  selbst  dann  ein,  wenn  eine  frühere  Präsentation  zur  Sicht
überhaupt  nicht  stattgefunden,  bez.  er  seinem  „Gesehen“  ein  Datum  nicht  beigefügt
  hat.  Bei  Feststellung  des  bestimmten  Verfalltages  durch  dies  Specialgesetz
  ist  ausgeschlossen  die  Vorschrift  des  §  545.  I.  9.  AAR.,  wonach  gegen
beliebig  ausübbare  Rechte  die  Verjährung  von  dem  Tage  anfängt,  wo  die
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  zuerst  gefordert  werden  konnte  (XVI.  348).  —
Darüber,  ob  bei  der  befristeten  Sichttratte  (Nach-Sicht-Wechsel)  Accept  und
Sicht  zusammenfallen,  hat  sich  das  ROHG.  verschieden  ausgesprochen
S.  345.  IV  wird  die  Frage  anscheinend  bejaht,  S.  348.  XVI  —  im  Anschlusse
  an  die  Ansicht  Thöl's  —  verneint.  „Das  Vorkommen  von  bereits
acceptierten  Nach-Sicht-Wechseln  ohne  bereits  geschehene  Sicht,  heißt  es  hier,
kann  trotz  des  anscheinend  entgegenstehenden  Wortlautes  der  Art.  19.  20.  32
nicht  bezweifelt  werden,  weil  diese  Artikel  laut  Art.  98  auch  für  eigene  Nach-Sicht-Wechsel
  gelten,  bei  diesen  aber  nur  von  einer  Präsentation  zur  Sicht,
nicht  zur  Annahme,  die  Rede  sein  kann  und  weil  die  Beschränkung  des
Acceptes  auf  die  bloße  Annahme  z.  B.  wenn  es  vor  der  Ausstellung  gegeben,
sehr  wohl  denkbar  ist“,  —  Thöl  S.  177  lehrt  „Unter  Sicht  —  beim  befristeten
  Nach-Sicht-Wechsel  —  sei  zu  verstehen  nicht  die  Vorzeigung  zur  Annahme,
  nicht  die  zur  Zahlung,  sondern  diejenige  Sicht,  welche  eben  zu  dem
Zwecke  geschehe,  um  den  den  Verfalltag  normierenden  Tag,  den  Normaltag,
festzustellen.  Wenn  der  Wechsel  vorgezeigt  werde  zu  dem  doppelten  Zwecke
der  Sicht  und  der  Annahme,  dann,  aber  auch  nur  dann,  falle  der  Tag  der
Präsentation  zur  Annahme  mit  demjenigen  der  Sicht  zusammen.  Es  könne
aber  der  Wechsel  auch  nur  zum  Zwecke  der  Annahme  präsentiert  werden.  —
Die  Artikel  19.  20.  32  seien  nicht  wörtlich  zu  verstehen,  sie  enthielten  den
irreleitenden  Ausdruck  „Annahme“,  der  aber  in  dem  Sinne  von  Sicht  zu
verstehen  sei;  für  diese  Ansicht  spreche  namentlich,  daß  die  Art.  19.  20.  32