Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  19.)  55

nicht  bloß  von  einem  trassierten,  sondern  auch  von  einem  eigenen
Nach-Sicht-Wechsel  handelten,  wie  im  Art.  98  bestimmt  sei;  bei
einem  eigenen  Wechsel  könne  aber  von  einer  Präsentation  zur  Annahme
nicht  die  Rede  sein,  wohl  aber  von  einer  Präsentation  zur  Sicht.“  War
der  Wechsel  bereits,  weil  aus  einem  Blanko-Accepte  entstanden,  oder  aus
sonst  einem  Grunde  —  acceptiert,  so  wird  freilich  die  eine  Wirkung,  welche
die  Art.  19.  20  hervorbringen  wollen,  als  bereits  hervorgebracht  wegfallen,
  aber  wenn  selbst  in  solchen  Fällen,  sowie  in  dem  eigenartigen  Falle  des
Art.  98,  der  Vorlegung  immer  die  Bedeutung  der  Vorlegung  zur  Sicht  verbleibt,
  wie  kann  man  darum  für  den  gewöhnlichen  und  regelmäßigen,  vom
Gesetzgeber  in  dem  Art.  19.  20  vorausgesetzten  Falle  der  Vorlegung  diese  Bedeutung
  nicht  beilegen?  Höchsteus  kann  man  doch  damit  das  Wort  „Annahme“
aus  den  Art.  19.  20  hinauszudeuten  versuchen,  also  die  Behauptung  rechtfertigen,
  daß  statt  „Annahme“  immer  „Sicht“  zu  lesen  sei  —  und  da  für
den  regelmäßigen  Fall  jeder  solche  Versuch  an  dem  Wortlaute  in  Verbindung
mit  Art.  21  scheitern  muß,  so  wird  wohl  nichts  anderes  für  Diesen  übrig
bleiben,  als  der  Satz:  daß  sich  hier  der  Gesetzgeber  Vorlegung  zur  Annahme
und  Vorlegung  zur  Sicht  als  zusammenfallend,  die  Annahme  einer  fertigen
befristeten  Sichttratte,  die  im  gewöhnlichen  Verlaufe  ja  immer  erst  nach  ihrer
vollständigen  Herstellung  stattzufinden  pflegt  (III.  52.  XX.  100.  XXlI.  152),
als  unvermeidlich  auch  die  Sicht,  d.  h.  den  Verfalltag  feststellend  gedacht,
jeder  unter  den  gewöhnlichen  Verhältnissen  erfolgenden  Vorlegung  eines  solchen
Wechsels  an  den  Trassaten,  welcher  noch  zu  acceptieren  hat  —  beide  Wirkungen
  zugeschrieben  hat.  Jedenfalls  ist  es  nicht  Art.  98,  auch  nicht  ein
anderer  unregelmäßiger  Fall,  aus  dem  man  für  den  regelmäßigen  gewöhnlichen
  Fall  die  nochmalige  Vorlegung  „zur  Sicht“  als  gesetzlich  notwendig
nachweisen  kann;  viel  eher  wäre  zu  behaupten,  daß  Art.  98,  in  seinen  bedingungslosen
  Verweisen  auf  Art.  19.  20,  die  beide  von  einer  noch  zu  bewirkenden
  Annahme  handeln,  mangelhaft  gefaßt  ist.

Bei  einfach  nach  Sicht  lautenden  acceptierten  Tratten  tritt  gleichfalls
  die  Verfallzeit  mit  dem  Ablaufe  der  zweijährigen  Frist  (Art.  19.  20)
ein  (IV.  70.  XVI.  328  und  Pr.  OTrib.  Stiethorst.  Arch.  Bd.  59  S.  341),
während  Thöl  (S.  789)  sagt:  „mit  dem  Tage,  an  welchem  die  acceptierte
Tratte  zur  Zahlung  präsentiert  worden;  wenn  aber  mit  Angabe  eines  bestimmten
  Verfalltages  acceptiert  ist,  mit  diesem  Verfalltage,  welcher  jedoch  nur
gegen  den  Acceptanten  bestimmend  ist.“  —  Die  WO.  euthält  über  die  Frage
nichts  und  es  dürfte  denn  doch  zweifelhaft  bleiben,  ob  man  unter  Verwendung
  des  —  für  ein  ganz  anderes  Verhältnis  gegebenen  Art.  31  —  den
Art.  4  WO.  so  auslegen  darf:  daß  die  Worte:  „auf  Sicht“  ohne  Weiteres
bedeuten:  „spätestens  zwei  Jahre  a  dato.“  —  Ebenso  ist  die  zweijährige
Präsentationsfrist  auf  einfach  nach  Sicht  lautende  eigene  (trockene)  Wechsel