56  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  20.)

Artikel  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
gestellten  Wechsels  nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die
Datierung  seines  Acceptes  verweigert,  so  muß  der  Inhaber  bei
Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und
den  Aussteller  die  rechtzeitige  Präsentation  des  Wechsels  durch
einen  innerhalb  der  Präsentationsfrist  (Art.  19)  erhobenen  Protest
feststellen  lassen.

Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Präsentation.


Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den
Acceptanten,  welcher  die  Datierung  seines  Acceptes  unterlassen  hat,
die  Verfallzeit  des  Wechsels  vom  letzten  Tage  der  Präsentations—
frist  an  gerechnet  3).

hinsichtlich  der  Frage:  von  wann  zu  Gunsten  des  Ausstellers  die  Wechselverjährung
  läuft,  analog  anzuwenden;  der  Wechsel  muß  innerhalb  zweier
Jahre  vom  Tage  seiner  Ausstellung  an  präsentiert  werden  und  wird  mit  dem
letzten  Tage  der  Frist  fällig,  so  daß  nach  Ablauf  dieses  Tages  die  Verjährung
beginnt  (XI.  49);  ganz  erloschen  ist  mit  Ablauf  dieser  Frist  der  Wechselanspruch
  nicht  (III.  185  und  K.  III.  7).  —  Eigene  domizilierte  Nach-Sicht-Wechsel
  ohne  benannten  Domiziliaten,  aber  mit  der  Klausel,  daß  die  Präsentation
  zur  Sicht  längstens  bis  1.  Januar  1880  in  Berlin  bei  dem  vom
Aussteller  zu  erwählenden,  in  Wahrheit  nicht  erwählten  Domiziliaten  geschehen
dürfe,  sind  behufs  Feststellung  der  Verfallzeit  in  Berlin  dem  Aussteller  zu
präsentieren  und  zwar  in  Ermangelung  einer  abweichenden  im  Wechsel  selbst
enthaltenen  Bestimmung  —  gemäß  Art.  91,  d.  h.  es  darf  erst,  nachdem  durch
Nachforschung  bei  der  Ortspolizeibehörde  festgestellt  worden,  daß  der  Aussteller
in  Berlin  weder  Wohnung  noch  Geschäftslokal  hat,  der  Protest  in  den  Wind
erhoben  werden  (III.  300).  Die  Präsentation  auf  der  Gerichtsschreiberei  des
berliner  Landgerichts  ersetzt  die  durch  die  Wechsel-Ordnung  vorgeschriebene  Art
der  Präsentation  und  Protesterhebung  nicht  (IV.  57).  —  Über  Präsentation  an
einem  anderen  als  dem  im  Wechsel  bestimmten  Orte  mit  Zustimmung  des
Präsentaten  bei  Sichttratten,  bei  welchen  die  Erhaltung  von  Regreßrechten  nicht
gleichzeitig  in  Frage  steht,  und  bei  eigenen  Sichtwechseln  (s.  X.  49.  XIV.  121
in  Note  14  zu  Art.  4  Nr.  8  und  in  der  Note  zu  Art.  9).

35)  Der  Art.  20  beschränkt  sich  auf  die  Präsentation  zur  Anuahme  eines  befristeten
  Sichtwechsels.  Ihn  auf  die  Präsentation  zur  Zahlung  eines  einfachen
Sichtwechsels  bez.  eines  nachindossierten  präjudizierten  Wechsels  auszudehnen,  ist