Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  57

V.  Annahme  (Acceptation).
Artikel  21.
Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich
geschehen  ?).

unzulässig.  Es  bedarf  hier  nur  der  Präsentation  zur  Zahlung  und  des  entsprechenden
  Protestes  (VI.  102).  —  Gegen  die  im  Abs.  3  beim  Unterbleiben  des  Protestes
aufgestellte  Vermutung  giebt  es  keinen  Beweis:  daß  die  Präsentation  zu  anderer
Zeit,  als  am  letzten  der  Präsentation  stattgefunden  habe;  selbst  die  etwa  vorher
  erfolgte  Zustellung  der  Klage  ist  bedeutungslos  (XX.  174  in  Verbindung
mit  III.  300);  es  gilt  dies  auch  für  die  Fälligkeit  des  auf  bestimmte  Zeit
nach  Sicht  gestellten  Eigenwechsels  (XX.  172).

36)  I.  Verhältnis  von  Adresse  und  Accept.  Es  giebt  keine
Tratten  an  unbenannte  Acceptanten;  wenn  ein  Nichtgenannter  statt  des  Bezogenen
  acceptiert,  so  kann  er  damit  keinen  Auftrag  annehmen,  weil  ihm
keiner  erteilt  ist,  noch  sich  wechselmäßig  haftbar  machen  (XV.  358.  XVIII.
141.  XXI.  416)  und  das  Accept  eines  Nichtbezogenen  liegt  selbst  dann  vor,
wenn  die  auf  die  Firma  einer  offeuen  Handelsgesellschaft  gezogene  Tratte
lediglich  oon  Einem  der  Handelsgesellschafter  unter  seinem  bürgerlichen  Personennamen
  acceptiert  ist  (XV.  358.  XVIII.  141.  XX.  264).  Es  haftet  —
bei  der  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  angebenden  Adresse  —
auch  nicht  derjenige  Handelsgesellschafter  persönlich,  welcher  lediglich  unter
seinem  Familiennamen  angenommen  hat  und  es  kann  sich  höchstens  fragen,
ob  von  dem  Grundsatze,  daß  beim  Ziehen  auf  eine  Firma  nur  durch  Annahme
  mittelst  der  Unterschrift  dieser  Firma  eine  wechselmäßige  Verbindlichkeit
  entsteht,  eine  Ausnahme  für  den  Fall  zu  machen  ist,  wenn  Acceptant  und
Juhaber  der  bezogenen  Firma  sich  vollständig  decken,  Eingehung  der  Verbindlichkeit
  unter  dem  gestatteten  Handelsnamen  der  Eingehung  der  Verbindlichkeit
  unter  dem  Personennamen  ganz  gleich  steht  (XX.  265).  Das
Allein-Accept  des  Nichtbezogenen  —  von  Ehren-Accepten  und  dem  Falle  des
Art.  94  WO.  abgesehen  —  macht  nie  haftbar  und  ein  Alleinaccept  liegt  vor,
wenn  neben  demselben  der  richtige  Bezogene  +  gesetzt  hat.  Denn  ein
Accept  mit  +  —  —+  ist  formell  ungültig  (XV.  347).  Im  übrigen  ist  die
Frage  über  die  Wesengleichheit  des  Bezogenen  und  des  Acceptanten  eine
Thatsachen  =  Frage.  In  Zweifelsfällen  darf  in  der  erfolgten  Zeichnung  des
Acceptvermerkes  das  Ausschlag  gebende  Anerkenntnis  des  Acceptanten  erblickt
werden,  daß  er  sich  als  den  vom  Aussteller  gemeinten  Bezogenen  ansehe  und
daß  von  ihm  auf  die  nicht  genaue  Bezeichnung  der  Adresse  kein  Gewicht  gelegt
  werde  (XIV.  172.  XV.  283  und  vergleiche  Note  zu  Art.  4  Nr.  7  oben).
Abweichungen  der  an  sich  unerheblichen  Vornamen  des  in  der  Avdresse  angegebenen
  Bezogenen  und  des  Acceptanten  sind  in  der  Regel  bedeutungslos