58  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

(III.  271.  XI.  214)  und  selbst  eine  Abweichung  im  Familiennamen  kann  der
Formgiltigkeit  des  Accepts  keinen  Eintrag  thun,  wenn  nur  zweifellos  der  vom
Aussteller  gewollte  Bezogene  angenommen,  der  Wille  in  der  Adresse  einen
irgend  wie  genügenden  Ausdruck  gefunden  hat  (XV.  283).  —  Die  Begebung
einer  Tratte  überträgt  nicht  schon  von  selbst  das  Recht  auf  die  Deckung  (den
civilrechtlichen  Anspruch  des  Trassanten  gegen  den  Trassaten  und  die  bei
Diesem  befindliche  Deckung).  Ebensowenig  ist  die  dem  Trassanten  vom  Bezogenen
  gegebene  Acceptationszusage  auch  dem  Remittenten  gegenüber  bindend
(XVIII.  191  bad.-franz.  R.).  —  Eine  Vermutung,  daß  das  undatierte
Accept  am  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels  erfolgt  sei,  besteht  nicht
(XIX.  317),  in  der  Regel  wird  sich  aber  annehmen  lassen,  daß  das  Accept
erst  nach  Ausstellung  des  Wechsels  und  bis  zu  dem  darin  angegebenen  Verfalltage
  auf  denselben  gebracht  worden  ist  (III.  52.  XX.  100.  XXlI.  152).

II.  Art  und  Stellung  der  Acceptierung.  Über  das  Accept  eines
das  Accept  seiner  Fau  als  genehmigend  mitunterschreibenden  Ehemannes
s.  XIX.  207  in  der  Note  11.  IV.  oben!  —  Für  die  Annahme  —  als  Verpflichtungs-Akt
  —  gelten  sonst  die  für  die  Ausstellung  maßgebenden  Grundsätze.
Insbesondere  kann  die  wechselmäßige  Verpflichtung  einer  Handelsgesellschaft
  mittelst  Accept-Abgabe  nur  durch  Zeichnung  der  vollständigen  Gesellschafts-Firma
  (Firma  mit  allen  ihren  wesentlichen  Bestandteilen)  bewirkt
werden  (XII.  173.  XIV.  173).  Aus  den  Umständen  kann  nicht  entnommen
werden,  daß  bei  Zeichnung  der  unvollständigen  Firma  der  Willen  auf  die
Verpflichtung  der  Gesellschafter  gegangen  sei  (XII.  173)  und  ein  auf  den
Gesellschafter  persönlich  gezogener,  von  ihm  persönlich  acceptierter  Wechsel  verpflichtet
  die  Gesellschaft  nicht  (XIII.  287).  —  Über  den  Gebrauch  des  Namens
einer  Gewerkschaft  sind  im  Berggesetz  keine  besonderen  Vorschriften  gegeben.
Ein  Accept  mit  der  Bezeichnung:  „Zeche“  oder  „der  Grubenvorstand  der
Zeche“  ist  gültig.  „Zeche“  bedeutet  „Gewerkschaft“  und  die  zweite  Bezeichnung
läßt  gegenüber  dem  §  117  des  Berggesetzes  vom  Jahre  1865  lediglich  die
Deutung  zu,  daß  der  Gruben-Vorstand  —  in  Vertretung  der  Zeche  —  das
Accept  gegeben  habe.  Der  Grubenvorstand  kann  nicht  für  sich,  sondern  bloß
für  die  Gewerkschaft  Rechte  erwerben  (XIV.  247).  —  Der  Zusatz:  „nicht  an
Order“  hinter  der  Annahme-Erklärung  ist  ebenso  gültig,  wie  der  gleichlautende
in  den  Fällen  der  Artikel  9,  15  (XIV.  62).  —  Außer  auf  dem  Wechsel  kann
auch  auf  dem  Duplikate  acceptiert  werden;  ungültig  ist  das  Accept  auf
einer  bloßen  Wechselkopie  oder  in  einer  andern  separaten  Urkunde  (XXl.  165).
Ob  vielleicht  eine  solche  Erklärung  irgend  welche  civilrechtliche  Ansprüche  giebt,
ist  nach  dem  bürgerlichen  Recht  zu  beurteilen,  aber  es  liegt  (nach  gem.,  nach
ALR.)  nicht  einmal  ein  civilrechtlich  wirksamer  Anerkennungsvertrag  vor,  wenn
die  Erklärung  gegenüber  dem  lediglich  mit  der  Protestaufnahme  betrauten
Notar  abgegeben  worden  ist  (XXI.  167).  —  Bloß  das  auf  einer  Wechselkopie