Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  59

stehende  Ehrenaccept  ist  gültig,  wenn  es  auch  nicht  zu  Ehren  eines.  auf  der
Kopie  stehenden,  sondern  auf  dem  Original  sich  befindenden  Indossanten  lautet
(Art.  62.  67.  68  und  Thöl  S.  262.  532).

III.  Annahme  durch  einen  Vertreter  unterliegt  denselben  Regeln
wie  Ausstellung  und  Begebung  (VII.  316).  Das  bloße  Wissen  einer  Handelsfrau
  davon,  daß  ihr  Ehemann  unter  ihrer  Firma  ein  Accept  giebt,  läßt
nicht  ihre  Genehmigung  des  Letztern  entnehmen.  Es  kommt  darauf  an,  ob
die  Handelsfrau  thatsächlich  zugelassen  hat,  daß  ihr  Ehemann  ihr  Geschäft  als
Prokurist  führte  und  ihre  Wechsel  zeichnete,  ob  solchergestalt  gezeichnete  Wechsel
von  ihr  honoriert  worden  sind,  überhaupt  ob  nach  der  besonderen  Lage  eine
wirkliche  Zustimmung  der  Frau  zu  den  Handlungen  ihres  Mannes  anzunehmen
  ist.  (VIII.  314  und  s.  Note  10.  IV.  oben.)  —  Liegt  ein  undatiertes,
von  einem  Mitinhaber  der  beklagten  Firma  abgegebenes  Accept  vor,  so  muß
der  in  Anspruch  genommene  Firmeninhaber  beweisen,  daß  der  zeichnende
Mitinhaber  die  Befuguis  zur  Vertretung  gemäß  Art.  102  HGB.  nicht  gehabt
habe.  Es  genügt  aber  der  Nachweis,  daß  ihm  an  einem  bestimmten,  nach
dem  Ansstellungstage  einfallenden  Zeitpunkte  die  Vertretungsbefugnisse  gehörig
entzogen  worden,  weil  eine  rechtliche  Vermutung,  daß  das  undatierte  Accept
bereits  am  Tage  des  Datums  der  Ausstellung  erfolgt  sei,  nicht  besteht;  die
meisten  Wechsel  werden  später  acceptiert  (III.  52).  Und  ebensowenig  besteht
eine  solche  Vermutung  dafür,  daß  die  von  dem  einmal  zur  Vertretung  eines
Auderen  berechtigt  Gewesenen  für  Letztern  vorgenommene  Handlung  gerade
während  der  Dauer  von  dessen  Vertretungsbefugnis  vorgenommen,  während
regelmäßig  Derjenige,  welcher  einen  Anderen  aus  der  Handlung  eines  Stellvertreters
  belangt,  dessen  Stellvertretungsbefugnis  in  erster  Linie  zu  beweisen
hat.  Unerheblich  ist  dabei,  daß  ein  undatiertes  Accept  seiner  Form  und
äußeren  Erscheinung  nach  gültig  ist,  weil  dieser  Umstand  für  die  Beweislast
nur  da  ins  Gewicht  sällt,  wo  das  Accept  gegen  den  Acceptanten  selbst  geltend
gemacht,  nicht  aber,  wenn  der  Acceptant  als  Stellvertreter  gehandelt  hat  und
nun  aus  dem  Accepte  der  angeblich  Vertretene,  den  die  Acceptation  als  Handlung
eines  Dritten  an  sich  garnicht  berührt,  in  Anspruch  genommen  wird  (XIX.  319
womit  —  des  Gegensatzes  halber  —  zu  vergleichen  sind  III.  513  und  V.  388).

IV.  Blanko-Accept.

a)  Bl.-A.,  als  solches  nie  zu  vermuten,  sondern  von  dem,  welcher  es
behauptet  zu  beweisen,  —  nicht  zu  verwechseln  mit  einer  mangelhaften  d.  h.
in  einem  wesentlichen  Erfordernisse  unvollkommen  ausgedrückten  Wechselurkunde,
  für  welche  in  der  Regel  nicht  die  Grundsätze  über  Ausfüllung  eines
Blanko-Acceptes  gelten  (VI.  51.  IX.  263),  läßt  eine  Wechsel-Verbindlichkeit
nicht  schon  durch  bloßes  Hingeben  des  unvollständigen  Wechselformulars
entstehen;  vielmehr  überträgt  der  Acceptant  durch  die  Ausfolgung  des
Formulars  an  den  Nehmer  in  Erfüllung  eines  Wechselschlußes  diesem  nur