60  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

das  allerdings  unbedingte  und  unwiderrufliche  Recht,  das  Formular,  sei  es
der  getroffenen  Abrede  gemäß  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  dem
ausdrücklich  oder  stillschweigend  überlassenen  Dispositionen  auszufüllen;  die
Übergabe  des  Formulars  ist  Ermächtigung  zur  Herstellung  einer
Wechselobligation,  —  unter  Umständen:  Offerte  für  deren  Eingehung;
macht  der  Nehmer  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  so  ist  die  Obligation  er—
füllt,  hierdurch  die  Wechselverbindlichkeit  begründet,  indem  nun  erst  das
Geben  und  Nehmen  eines  Wechsels  stattgefunden  hat  (XIV.  57.  58.  XXI.  827.
XXV.  16.  R.  II.  91).  —  Ein  Zurückziehen  der  Wirkungen  der  vollzogenen
Wechsel-Obligation  auf  die  Zeit  des  Wechselschlusses  oder  der  auf  Grund  derselben
  erfolgten  Aushändigung  des  Blankettes  ist  unstatthaft;  rechtlich  kann
immer  nur  der  Wille  der  Kontrahenten  zur  Zeit  der  Ausfüllung  des
Blanketts,  also  der  Herstellung  der  Formular-Wechsel-Obligation,  in  Betracht
kommen,  letztere  überhaupt  nicht  mehr  entstehen,  wenn  zu  der  betreffenden
Zeit  der  ursprüngliche,  zur  Zeit  der  Blankett-Aushändigung  bestandene  Wille
nicht  mehr  z.  B.  wegen  inzwischen  eingetretener  Wechselunfähigkeit  des  Gebers,
bestimmend  sein  kann  (R.  II.  91).  —  Ist  aber  das  Blankett  einmal  ausgefüllt,
  so  trifft  den  auf  Grund  desselben  klagenden  Wechselgläubiger  keine
weitere  Beweislast;  der  Acceptant  hat  zu  beweisen,  daß  die  Hingabe  entweder
eine  bloße,  nicht  rechtzeitig  angenommene  Offerte  oder  daß  sonst  das  Ausfüllungsrecht
  nach  Inhalt  des  Vorvertrages  zeitlich  oder  sonst  wie  beschräukt
gewesen  sei  (XXI.  329),  was  selbst  für  den  Fall  gilt,  wo  ein  von  einem
firmierenden  Teilhaber  einer  offenen  Handelsgesellschaft  während  des  Bestehens
der  Letzteren  und  unter  der  Gesellschaftsfirma  ausgestelltes  und  ausgehändigtes
Blauko-Accept  erst  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  vom  Nehmer  ausgefüllt
worden  ist  und  nunmehr  vom  Nehmer  gegen  die  ehemaligen  Teilhaber  ausgeklagt
  wird;  eine  Beschränkung  der  Ausfüllungsbefugniß  auf  die  Dauer  der
Gesellschaft  ist  jedenfalls  nicht  zu  vermuten.

b)  Zur  Ausfüllung  berechtigt  ist  nicht  bloß  der  ursprüngliche
Nehmer,  sondern  auch  dessen  Erbe,  endlich  Jeder,  dem  der  ursprüngliche
Nehmer  es  gestattet;  das  Recht  des  Nehmers  läßt  sich  nicht  auf  ein  beliebig
widerrufliches  Mandat  zurückführen  (VI.  52.  VII.  222.  IX.  264.  XIII.  29
—55);  es  spricht  auch  keine  Vermutung  für  die  Beschränkung  auf  die  Person
des  ursprünglichen  Nehmers,  vielmehr  allgemeine  übung  und  Anschauung
des  Verkehrs  dagegen;  wer  ein  Blanko-Accept  abgiebt,  erklärt  damit  die
Person  des  Ausstellers  bez.  Remittenten  für  gleichgültig  und  haftet  Jedem,
welcher  mit  Bewilligung  des  Nehmers  seinen  Namen  als  Trassant  beziehentlich
  Remittent  darauf  setzt;  den  in  dieser  Beziehung  einen  Mißbrauch
eines  Acceptes  behauptenden  Geber  trifft  die  Beweiskraft  (VI.  51).  —
Darum  können  nicht  bloß  die  Erben  und  diese  wiederum  mit  einem  audern
Namen,  als  dem  ihres  Erblassers,  das  Accept  als  Aussteller  vollziehen