Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  61

(VI.  301.  XIII.  299.  XIV.  55),  —  es  kann  es  auch  der  Konkursverwalter,
welcher  im  Vermögen  des  Gemeinschuldners  ein  diesem  gegebenes  Blanko-Accept
  vorfindet  (XIV.  57.  59,  was  aber  gegenüber  dem  §§  1.  15.  Reichskonk.-Ordn.
  zweifelhaft  geworden  sein  möchte;  Hullmann  (Konk.-Ordn.  S.  61.  62)
verteidigt  zwar  die  fortdauernde  Befugnis  des  Verwalters,  aber  sein  Hauptgrund:
  daß  der  Wechselvertrag  bereits  durch  Hingabe  und  Annahme  des
Blanketts  perfekt  geworden,  trifft  wohl  nicht  zu;  perfekt  geworden  ist  höchstens
der  Vorvertrag  und  dieser  Vorvertrag  war  eben  zur  Zeit  der  Konkurs-Eröffnung
  noch  nicht  erfüllt).  —  Darüber:  wie  ein  Konkursverwalter  das
Blankett  auszufüllen  hat,  (ob  auf  seinen  alleinigen  Namen  oder  auf  sich  als
Vertreter  der  Masse),  findet  sich  keine  Entscheidung  der  Reichsgerichte.  Vom
Preuß.  Ober-Tribunal  ist  die  Frage  mehrfach  erörtert  (Bd.  35,  S.  445.
Bd.  53,  S.  205;  Bd.  58,  S.  335:  Entsch.  OTrib.).

c)  Inhalt  der  Ausfüllung:  die  Unterwerfung  des  Willens  des
Gebers  unter  den  Willen  des  Nehmers  geht  präsumtiv  auf  das  Gewöhnliche;
  sofern  auch  hierin  dem  Belieben  des  Nehmers  eine  Beschränkung
entgegen  stehen  soll,  muß  es  besonders  vereinbart  sein.  In  allem  Gewöhnlichen
  muß  der  Geber  bei  dieser,  für  ihn  bedenklichen  Art  der  Begebung  die
Gefahr  der  Ausfüllung  übernehmen,  kann  die  Einrede  der  rechtswidrigen
Ausfüllung  nur  seinem  unredlichen  Kontrahenten  und  dem  schlechtgläubigen
weiteren  Inhaber,  jedenfalls  nicht  demjenigen  redlichen  Dritten  entgegenstellen,
welcher  nicht  selbst  die  Ausfüllung  bewirkt  hat.  Den  Mißbrauch  hat  der
Geber  zu  beweisen;  seine  desfallsige  Einrede  ist  nicht  die  der  Fälschung,
sondern  die  immer  bloß  in  personam  gehende  der  Böswilligkeit  (dolus)
(III.  51.  XIV.  383.  XXIII.  212.  R.  II.  100.  und  III.  63).  Eine  Zeitfolge
  bei  der  Einrückung  der  einzelnen  Wechselerfordernisse  ist  nicht  einzuhalten;
  ein  vollständiger,  dem  Art.  4.  WO.  entsprechender  Wechsel  braucht
erst  in  dem  Zeitpunkte  vorzuliegen,  in  welchem  Ansprüche  aus  dem  Wechlel
erhoben  werden  (VI.  47),  nur  in  sofern  ist  eine  zeitliche  Beschränkung  gegeben,
als  nicht  die  Ausfüllung  mit  einem  Ausstellungstage  erfolgen  darf,  welcher
erst  nach  dem  im  Blankett  etwa  bereits  enthaltenen  Verfalltage  eintritt,  weil
die  Verfallzeit  im  Verhältnisse  zum  Ausstellungstage  immer  eine  mögliche
sein  muß  (I.  55,  womit  aber  zu  vergl.  XVII.  213,  wo  gesagt  wird,  daß  es
prinzipiell  keinen  Unterschied  begründen  könne,  ob  zur  Zeit  der  Ausstellung
der  Wechsel  bereits  verfallen  gewesen,  da  die  Lage  der  Blanko-Acceptanten
dadurch  nicht  verschlechtert  werde).  —  Hat  der  Nehmer  das  Blankett  einmal
vollständig  ausgefüllt,  so  ist  damit  seine  Ermächtigung  erschöpft  (VII.  223);
jede  nachträgliche  Anderung  des  vollständig  ausgefüllten  Wechsels,  auch  in
Betreff  des  Zahlungsortes  durch  Hinzufügung  eines  anderen  Domiziles  —
und  wenn  sie  auch  noch  vor  der  Übertragung  erfolgt,  —  jeder  nachträgliche
Zusatz  eines  Dritten  giebt  die  —  in  rem  gehende  Einrede  der  Fälschung