62  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  21.)

(III.  51.  VI.  47.  VII.  222.  IX.  264.  XIV.  59).  —  Ob  dem  späteren  redlichen
  Erwerber  eines  bloßen  Blankettes  die  Einrede  der  mangelnden  Emission,
des  fehlenden  Begebungsvertrages  entgegengesetzt  werden  kann,  ist  bisher  von
den  Reichsgerichten  nicht  festgestellt.  —  Für  die  Verneinung  der  Frage  dürfte
jedenfalls  die  Entscheidung  S.  155,  XVII.  nicht  verwendbar  sein,  weil  ein
bloßes  Blankett  kaum  als  ein  wirkliches  Inhaber-Papier  (Art.  307.  HG.)
angesehen  werden  kann.  Thöl  S.  738  gesteht  dem  Acceptanten  eine  gegen
Jedermann  begründete  Einrede  zu.  —  Weil  aber  die  Ermächtigung  nur  auf
Gewöhnliches  geht,  ist  sie  auf  Weiteres,  Ungewöhnliches,  also  auch  auf  die
Beifügung  eines  Domizils,  eines  von  dem  Wohnorte  des  Acceptanten  verschiedenen
  Zahlungsortes  nicht  auszudehnen  (XV.  432.  XXIII.  126.  212,
R.  III.  62.  womit  freilich  XIV.  384  insofern  nicht  ganz  stimmt,  als  darin
zwar  die  Unterwerfung  des  Willens  des  Acceptanten  nur  auf  die  regelmäßig
üblichen  Modalitäten  bezogen,  vorher  jedoch  angenommen  wird,  daß,  weil  die
Ausfüllungsbefugnis  im  Allgemeinen  an  den  Nehmer  übertragen  ist,  dies
auch  in  Betreff  der  Befugnis  gelten  müsse,  den  Wechsel  mit  einer  domizilierten
Adresse  zu  versehen).  Die  drei  Entscheidungen  treffen  aber  darin  zusammen,
daß  die  Einrede  abredewidriger  Domizilierung  stets  gegenüber  dem  Nehmer
und  daß  sie  gegen  den  Dritten  nicht  als  Einrede  der  Fälschung,  sondern  nur
als  in  personam  gegebene  Einrede  des  dolus  dem  Aceeptanten  zusteht.  Sie
weichen  ab  darin,  daß  S.  383,  XIV.  vom  Geber  gefordert  wird,  daß  er  die
Nichtgestattung  der  Domizilierung  nachweise  bezw.  dem  Dritten  gegenüber
  darlege,  daß  er  entweder  bei  Erwerb  des  Wechsels  oder  bei  eigener
Hinzufügung  des  ohne  den  Domizilvermerk  in  seine  Hände  gelangten
Wechsels  von  der  Nichtgestattung  Kenntnis  erlangt  habe,  während  es  S.  212.
XXIII.  heißt:  „Sind  über  die  Art  der  Ausfüllung  bestimmte  Abreden
zwischen  Geber  und  Nehmer  getroffen,  so  hat  Ersterer  bei  vertragswidriger
Ausfüllung  die  Einrede  des  dolus;  soweit  es  an  bestimmten  Abreden  fehlt,
gilt  der  erste  Nehmer  ohne  weiteres  für  befugt  zum  Gewöhnlichen;  zum
Ungewöhnlichen,  also  auch  zur  Domizilierung  nicht,  so  daß  also  der  Wille
der  ersten  Kontrahenten,  daß  an  einem  bestimmten  fremden  Orte  eingelöst
  werden  sollte,  stets  besonders  darzuthun,  hiernach  nur  bei  ungewöhnlicher
  Ausfüllung  eines  Blankettes  die  Einrede  des  dolus  überhaupt  zulässig
  ist.“  —  Nach  letzterer  würde  somit  anscheinend  es  genügen,  wenn  der
Geber  dem  Dritten  nur  nachweist,  daß  er  den  Wechsel  als  Blankett  und  ohne
Domizilvermerk  begeben  hat.  —

d)  Bei  lückenhaften  Wechseln  (Wechseln,  in  denen  Essentialien
fehlen),  begeben  vom  Nehmer  an  den  Nehmer  mit  der  Ermächtigung:  einen
vollständigen  Wechsel  herzustellen,  geht  die  Ermächtigung  immer  nur  auf
Ausfüllung  der  Lücken  —  und  auch  bei  diesen  nur  so  weit  als  der  sonstige
Wechselinhalt,  also  z.  B.  eine  über  den  Kontext  gesetzte  Angabe  der  Summe,