Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  21.)  63

Jede  auf  den  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen
unterschriebene  Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,
sofern  nicht  in  derselben  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  daß  der
Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  gewissen  Einschränkungen
  annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn
der  Bezogene  ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma
auf  die  Vorderfeite  des  Wechsels  schreibt  7).

nicht  au  und  für  sich  auf  eine  beschränkende  Abrede  schließen  läßt;  nur  daß,
wenn  in  dieser  Angabe  die  Summe  bloß  in  Ziffern  ausgedrückt  ist,  während
der  fertige  Wechsel  im  Kontext  eine  Summen-Angabe  in  Buchstaben  enthält,
jene  Angabe  und  die  daraus  dem  Nehmer  entgegenstehende  Einrede  nicht
auch  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  erhebbar  ist  (R.  II.  97).  —  Die
Ermächtigung  geht  nicht  auf  Anderung  der  bereits  in  dem  Wechsel  bei  dessen
Hingabe  ausgefüllten  Essentalien,  auch  nicht  auf  Anderung  des  bereits  darin
bezeichneten  Zahlungsortes  durch  Beifügung  eines  Domiziles;  jede  solche
eigenmächtige  Anderung  giebt  dem  dadurch  Beschwerten  die  gegen  Jeden  (in
rem)  gehende  Einrede  der  Fälschung  (XXIII.  212);  endlich  geht  bei  ihnen
die  Ausfüllungsbefugnis  ohne  besondere  Übertragung  auf  einen  späteren
Nehmer  nicht  über  (IX.  264.  XIV.  384.  XXIII.  211—213).  —  Ob  der  nach
allen  diesem  in  Betreff  der  ausdrücklich  oder  präsumtio  nicht  gewollten
Domizilierung  festgehaltene  Unterschied  zwischen  vollständigen  Wechseln,  mangelhaften
  aber  bereits  einen  Zahlungsort  aufweisenden  Wechseln  und  Blanko-Accepten
  für  die  Einrede  nachträglicher  Domizilierung  gerechtfertigt  ist,  bleibt
mindestens  zweifelhaft;  gewollt  hat  diese  Domizilierung  der  Acceptant  in
allen  drei  Fällen  nicht  und  es  erscheint  folgerichtiger,  ihm  überall  dieselbe
in  rem  gehende  Einrede  der  Fälschung  zu  bewilligen  (III.  51.  VI.  24.  XI.  31.
Thöl  S.  697.  699,  womit  zu  vergl.  Note  25  zu  Art.  75).

37)  Auch  wenn  der  Adressat  (Trassat)  nur  einen  —  auf  der  Vorderseite
  des  Wechsels  befindlichen  Prolongationsvermerk  ohne  besonderen,  mit  der  Absicht
  derübernahme  einer  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  überhaupt  unvereinbaren
Vermerk  unterschreibt  (XXVIII.  302.  XXIV.  267).  „Mit  dem  Prolongations-Vermerk,
  heißt  es  S.  268.  XIV.,  ist  an  sich  der  Acceptationswille  vereinbar;
ist  wirklich  für  den  Klagewechsel  ursprünglich  ein  näherer  Zahlungstag  vereinbart
  gewesen,  dann  aber  ein  späterer  Termin  unter  Prolongation  der
Zahlungsfrist  vereinbart,  so  kann  der  Trassat,  wenn  er  vor  der  Einschreibung
des  späteren  Zahlungstages  sein  Accept  geben  soll,  seiner  zum  Accept  allein
genügenden  Unterschrift  Vorsichtshalber  den  Vermerk,  daß  er  Zahlungs-Pflicht
nur  für  den  späteren  Termin  übernehme,  voranstellen  und  diese  gesetzlich  zu-