64  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  22.)

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückge—
nommen  werden  8).

Zusatz.  Bremen:  Hat  der  Traffat  den  ihm  präsentierten  Wechsel,
sofern  derselbe  kein  Platzwechsel  ist,  der  Zurückforderung  ungeachtet  am
nämlichen  Tage  nicht  zurückgeliefert,  so  ist  er  zur  unbedingten  Acceptation
verpflichtet.

Artikel  22.

Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im
Wechsel  verschriebenen  Summe  beschränken.

Werden  dem  Accepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so
wird  der  Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme
gänzlich  verweigert  worden  ist,  der  Acceptant  haftet  aber  nach  dem
Inhalte  seines  Acceptes  wechselmäßig  7).

lässige  Einschränkung  der  Acceptation  (Art.  22.  Abs.  3)  verliert  dadurch  nicht
die  Verständlichkeit,  daß  er  den  nun  vereinbarten  Zahlungstag  als  „prolongierten“
  bezeichnet;  bei  einem  solchen  Vermerke  ist  dann  das  Verständnis
möglich,  daß  der  Trassat  zwar  seine  Annahme-Unterschrift,  aber  lediglich  für
den  nun  vereinbarten  späteren  Zahlungstag  geben  will.“  —  Die  Erklärung
des  Acceptanten  muß  eben  den  Acceptwillen  nicht  bloß  zweifelhaft  machen,
sie  muß  ihn  geradezu  ausschließen.  —

38)  Als  thatsächliche  Regel  muß  —  der  kaufmännischen  Sitte  entsprechend
—  die  Streichung  des  Acceptes  durch  den  Inhaber  als  Beweis  der  erfolgten
Zahlung  oder  anderweitigen  Tilgung  gelten  und  nach  Durchstreichung  des
Accepts  ist  ein  wechselmäßiger  Anspruch  an  den  Acceptanten  unmöglich  (I.  274.
XI.  222).  Ein  sonstiges  Klagerecht  des  Wechselinhabers  gegen  den  Acceptanten,
der  einmal  acceptiert  hat,  läßt  sich  allerdings  noch  nach  der  Streichung  konstruieren
  (I.  276.  III.  93).  Es  wird  aber  wie  Thöl  S.  275  hervorhebt,  zur
Begründung  eines  Solchen  der  bloße  Umstand  nicht  ausreichen,  daß  auf  dem
Wechsel  ein  durchstrichenes  Accept  sich  befindet,  da  es  ja  auch  vom  Inhaber
und  Kläger  durchstrichen  sein  kann.  Es  ist  also  mindestens  nachzuweisen,  daß
es  vom  Acceptauten  einseitig  durchstrichen  worden.  —  Verpflichtet  ist  in  solchem
Fall  der  Trassat  jedoch  nur  dazu:  an  Stelle  des  ausgestellten,  aber  —  nachdem
  er  es  gegeben  —  zerstörten  Acceptes  ein  anderes  auszustellen  und  zu
geben  (Thöl  S.  274.  276).  —  Über  Durchstreichung  des  Acceptes  auf  der
Prima  —  bei  Ausreichung  einer  mit  dem  Accepte  versehenen  Sekunda  s.  XI.
217.  XXI.  138  in  der  Note  zu  A.  69,  über  die  Wirkung  einer  —  auch  nur
aus  Versehen  erfolgten  Accept-Durchstreichung  auf  das  Regreß-Recht  s.  XI.
220.  in  der  Note  zu  Art.  54.  —

39)  Hat  der  Acceptant  in  seinem  Accepte  erklärt:  daß  er  nur  dem  Aus-