Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  65

Artikel  23.
Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,
  die  von  ihm  acceptierte  Summe  zur  Verfallzeit  zu
zahlen  0).

steller  oder  Remittenten,  nicht  einem  Giratar  sich  verpflichte  („angenommen,
jedoch  nicht  an  Order"),  so  giebt  das  dennoch  erteilte  Giro  dem  Indossatar,
auch  dem  Prokura-Indossatar  keine  Rechte  gegen  den  Acceptanten  (XIV.  61).
Eine  unter  Abs.  2.  Art.  22  fallende  Accept-Modifikation  ist  auch  ein  vom
Acceptauten  allein  beigefügter,  als  Bestandteil  seiner  Accept-Erklärung  erscheinender
  Domizilvermerk  (XXV.  123),  desgleichen  die  Annahme  für  eine
spätere  Zeit,  als  die  im  Wechsel  bestimmte.  Darüber  wie  es  im  letzteren  Falle
mit  der  Präsentation  zur  Zahlung  und  dem  Protestieren  behufs  Wahrung
des  Regresses  zu  halten  sei,  f.  XXI.  151.  in  der  Note  60  a  zu  Art.  41.  —
Was  folgt,  wenn  die  acceptierte  Summe  größer  ist,  als  die  verschriebene?
Thöl  S.  281  sagt:  es  liege  dann  für  den  üÜberschuß  kein  Accept-Wechsel  vor,
es  könne  aber  ein  eigener,  formgültiger  Wechsel  dann  vorliegen,  wenn  das
Accept  ein  Orts=  und  Zeit-Datum  habe!  —

40)  Nur  das  Accept  des  Bezogenen  verpflichtet  wechselmäßig;  der  Nichtbezogene
  haftet  nur,  wenn  Mitunterzeichnung,  Art.  81,  vorliegt  (III.  271.  XII.
173.  XIV.  172.  XV.  283.  346).  Begründete  Zweifel  über  die  Wesengleichheit
  des  Bezogenen  und  des  Acceptanten  machen  das  Accept  wirkungslos;
bloße  Schreibfehler,  Ungenauigkeiten  in  der  Adresse,  selbst  Unterschied  im  Vornamen
  sind  unschädlich,  wenn  nur  klar  ist,  daß  der  gewollte  Bezogene  acceptiert
hat  (vgl.  Noten  zu  Art.  4.  Nr.  7  und  zu  Art.  21).

Der  Acceptant  haftet  aus  seiner  Unterschrift  dem  Aussteller  und  jedem
spaäteren  Wechselnehmer;  jeder  hat  ein  besonderes  selbstständiges  Forderungsrecht
gegen  ihn;  es  kann  auch  nicht  der  in  ehelicher  Gütergemeinschaft  lebende
Acceptant  den  Gläubiger  wegen  der  Hälfte  seiner  Schuld  an  seine  Ehefrau
verweisen,  ebensowenig  können  es  die  allein  Substanz-Erben  gewordenen  Kinder.
  Das  Deckungsverhältnis  zwischen  dem  Aussteller  und  Acceptanten  ist
deshalb  au  und  für  sich  unerheblich,  der  Acceptant  kann  weder  daraus,  noch
aus  der  Person  der  Vor=  oder  Nachmänner  eine  Einrede  entnehmen.  Auch
dem  Aussteller  gegenüber  kann  der  Acceptant  aus  der  mangelnden  Deckung
keinen  Einwand  entnehmen,  wenn  nicht  Arglist  vorliegt,  z.  B.  verabredet  ist,
daß  vor  erhaltener  Deckung  der  Wechsel  nicht  begeben  oder  Rechte  aus  demselben
  nicht  geltend  gemacht  werden  dürfen.

Zahlt  der  Bezogene,  so  ist  in  der  Regel  die  Wechselobligation  getilgt,
der  Wechsel  verbraucht,  mag  der  Bezogene  acceptiert  haben  oder  nicht,  mag
die  Zahlung  vor  oder  nach  Protest  geschehen,  er  müßte  denn  ausdrücklich
nur  zu  Ehren  des  Ausstellers  oder  eines  Dritten  zahlen.  (V.  126.  XXV.  19).
Selbst  wenn  der  Bezogene  irrtümlich  in  der  Annahme,  daß  er  accepetiert

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  5