66  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  23.)

Auch  dem  Aussteller  haftet  der  Bezogene  aus  dem  Accepte
wechselmäßig  ).

oder  sein  Accept  echt  sei,  zahlt,  kann  er  die  Zahlung  von  dem  Indossatar
nicht  zurückfordern,  weil  dieser  durch  die  Zahlung  sein  Regreßrecht  verloren
hat  (XVII.  1).

Eine  fernere  Ausnahme,  wo  zwar  die  Schuld  des  Acceptanten  aus  dem
Accepte  als  vollständig  —  sowohl  dem  Inhaber  als  dem  Trassanten  gegenüber
  —  getilgt,  die  Wechselobligation  an  sich  aber  doch  noch  nicht  als
ganz  beseitigt,  der  Wechsel  nicht  als  verbraucht  gilt  (Zahlung  der  Akkord-Summe
  im  Konkurse  des  Acceptanten  seiteus  desselben)  und  deren  weitere
Konsequenzen  behandelt  die  Entscheid,  des  ROHG.  XXIV.  S.  141,  auch  IX.  46.
mit  Bezug  auf  §  198  Konk  O.  8.  Mai  1855.  Ob  aber  sich  diese  Entscheidung
durchweg  gegenüber  dem  §  179  Reichs  Konk  O.  noch  verwerten  läßt,  ist,  weil
dieser  Paragraph  die  objektive  Beseitigung  der  Schuld  bei  einem  Zwangsvergleiche
  nicht  annimmt,  mindestens  zweifelhaft.

41)  Das  Wechselrecht  des  Trassanten,,  welcher  nicht  an  eigene  Order
gezogen  hat,  ist  ein  von  seiner  im  Art.  10.  Nr.  6  behandelten  Stellung  als
Indossatar  unabhängiges  Recht,  das  von  dem  durch  den  Lauf  des  Wechsels
begründeten  sog.  Regreßrechte  der  übrigen  Wechselverbundenen  ebenfalls  wohl
zu  unterscheiden  ist.  Wird  dies  allein  (also  lediglich  das  dem  Trassanten  als
solchem  zustehende,  durch  kein  Wieder-Indossament  berührte  Recht)  geltend
gemacht,  so  ist  seine  Voraussetzung:  die  Nichterfüllung  der  vom  Acceptanten
  übernommenen  Verpflichtung  zu  rechtzeitiger  Einlösung  und  die  Einlösung
  des  Wechsels  seitens  des  Ausstellers  mit  dem  Betrage,  dessen
Erstattung  er  fordert.  Beides  ist  in  der  Wechselklage  liquide  zu  stellen,  wozu
aber  der  zur  Verfallzeit  erhobene  Protest  und  der  Wechsel  mit  der  darauf
befindlichen  Quittung  der  Remittenten  genügt.  Dann  kommt  es  nicht  darauf
an,  ob  der  Aussteller  dem  Remittenten  bez.  Indossatar  zu  einer  Zeit  gezahlt
hat,  wo  das  Regreßrecht  Dieses  an  ihn  (den  Aussteller)  bereits  gemäß
Art.  78  erloschen  war.  Das  Rechtsverhältnis  des  Ausstellers  zum  Acceptanten
  ist  von  dem  Rechtsverhältnisse  des  Ausstellers  zu  deujenigen  Wechselverbundenen,
  welchen  er  aus  dessen  Begebung  haftet,  ganz  unabhängig  und
die  durch  die  Acceptation  dem  Aussteller  gegenüber  begründete  Pflicht  des
Acceptanten,  den  Wechsel  pünktlich  einzulösen,  andernfalls  das  Interesse
zu  leisten,  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  eine  ebenfalls  im  Wechselverbande
  stehende  Person,  welche  sich  im  Falle  der  Nichteinlösung  sowohl  an  den
Aussteller,  als  an  den  Acceptanten  zu  halten  befugt  ist,  den  Aussteller,  welchen
sie  in  Anspruch  genommen,  wegen  ihrer  Nachlässigkeit  berechtigt  haben  würde,
diesen  Anspruch  zurückzuweisen.  Eine  Berufung  des  Acceptanten  auf  gedachten
Umstand  ist  ein  Einwand  aus  dem  Rechte  eines  Dritten,  er  selbst  müßte  denn
dem  Remittenten  gegenüber  sich  auf  die  Verjährung  gemäß  Art.  77  berufen