Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  67

können,  ein  Fall,  der  hier  nicht  vorausgesetzt  ist,  weil  dann  jedes  Wechselrecht
einschließlich  desjenigen  des  Ausstellers,  beseitigt  wäre  (VII.  294.  XI.  293.
XXIV.  124.  125).  Hat  der  Aussteller  lediglich  ordnungsmäßig  Regreß  geleistet
so  liegt  ihm  nicht  —  dem  Acceptanten  gegenüber  —  die  Führung  des  Nachweises
  ob,  daß  er  seinem  Hintermanne  die  Wechselsumme  nebst  Zinsen,  Kosten
und  Provision  bezahlt  habe.  Aus  dem  Besitze  des  Wechsels  und  des  Protestes
entsteht  die  Vermutung,  daß  er  den  im  Rückgriffs-Wege  gegen  ihn  vorgehenden
  Hintermann  in  dem  Umfange,  in  welchem  er  zur  Einlösung  des
Wechsels  verbunden  war,  befriedigt  hat.  Art.  51.  WO.  steht  dem  nicht  entgegen,
denn  dieser  Artikel  hat  lediglich  den  Umfang  der  Regreßausprüche  zum  Gegenstande;
  die  Zahlung  stellt  er  als  Grund  des  Regreßanspruchs  nicht  auf;  nur
die  Höhe  der  weder  aus  dem  Wechsel  oder  Protest,  noch  aus  dem  Gesetze  sich
ergebenden  Nebenforderungen  ist  besonders  darzuthun  (XIV.  329).  —  Ist  der
Aussteller  des  an  eigene  Order  gezogenen  Wechsels  zugleich  Domiziliat  und
hat  er  den  begebenen  Wechsel  am  Verfalltage  einfach  eingelböst,  ohne  ihn
zuvor  protestieren  zu  lassen,  so  hat  er  nicht  mehr  einen  wechselmäßigen
Anspruch  an  den  Acceptanten  (V.  307).  Aus  den  Gründen:  „Wäre  der
Wechsel  in  der  Hand  des  Ausstellers  geblieben,  so  könnte  es  fraglich  sein,  ob
er  beim  Ausbleiben  rechtzeitiger  Zahlung  zur  Protesterhebung  verbunden
gewesen.  Hier  ist  der  Wechsel  in  verschiedenen  Händen  gewesen,  schließlich  auf
den  Aussteller  —  nicht  durch  Giro  —  zurückgelangt  und  die  Sachlage  eine
solche,  das  der  letzte  Giratar,  welcher  dem  Aussteller  Quittung  erteilt  hat,
weder  an  den  Acceptanten,  noch  an  den  Domiziliaten,  noch  an  den  Aussteller
(jetzigen  Inhaber)  einen  Anspruch  hatte;  an  den  Domiziliaten  nicht,  weil
dieser  vielleicht  dem  Acceptanten  gegenüber,  nicht  aber  einem  andern  Wechselverbundenen
  gegenüber  zur  Zahlung  verpflichtet  ist;  an  den  Acceptanten  nicht,
denn  die  Bedeutung  des  Domizilvermerks  in  dieser  Richtung  ist,  daß  der
Acceptant  erst  dann  zu  zahlen  hat,  wenn  der  Domiziliat  nicht  zahlt  und  die
Nichtzahlung  durch  rechtzeitigen  Protest  festgestellt  ist;  gegen  den  Aussteller
nicht,  denn  auch  gegen  diesen  hat  der  letzte  Giratar  nicht  einen  direkten,  sondern
  nur  einen  Regreßanspruch.  Freilich  ist  der  Aussteller  auch  Domiziliat
und  seine  Begebung  des  Wechsels  schreibt  dem  Nehmer  allerdings  vor,  die
Zahlung  zunächst  nicht  vom  Acceptanten,  sondern  von  ihm  zu  fordern.  Aber
dadurch  wird  der  Aussteller  weder  Prinzipalverpflichteter,  noch  die  Tratte  ein
Eigenwechsel.  Trotz  des  Domizilvermerkes  bleibt  die  Verpflichtung  des  Ausstellers
  immer  die  eines  Regreßschuldners  und  ihre  Erfüllung  kann  nur
gefordert  werden,  wenn  die  Nichthonorierung  des  Domiziliaten  durch  die  für
den  Wechselregreß  vorgeschriebene  Form  dargethan  und  der  Wechselanspruch
dem  Regreßschuldner  unversehrt  zurückgewährt  wird.  Denn  wird  anerkannt,
daß  der  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  durch  Unterlassung  des  Protestes  gegen
den  Domiziliaten  verloren  geht,  wennschon  der  Domiziliat  der  Aussteller,  der
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