68  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  23.)

Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den
Aussteller  zu#½).
Wechsel  aber  in  dritter  Hand  ist,  so  braucht  der  Aussteller  nach  diesem  Verlust
  für  den  Wechsel  nicht  aufzukommen.  Hiernach  hatte  der  Domiziliat  die
Wahl.  Entweder  er  honorierte  als  Domiziliat  gegen  Quittung  und  Aushändigung
  des  Wechels;  dann  hatte  der  Wechsel  seinen  Umlauf  vollbracht,  war
als  Wechsel  erloschen,  auch  ungeeignet,  einen  Wechselanspruch  gegen  den  Acceptanten
  zu  begründen.  Oder  er  weigerte  als  Domiziliat  die  Zahlung.  Dann
blieb  dem  Giratar  —  nach  gehbrigem  Protest  —  der  Regretweg.  Zahlte  er
angeblich  in  Genügung  seiner  vermeintlichen  Regreßpflicht  ohne  vorgängigen
Protest,  so  leistete  er  eine  Zahlung,  zu  welcher  er  wechselmäßig  nicht  verpslichtet
  war  und  zwar  auf  einen  Wechsel,  aus  dem  auch  der  Acceptant  nicht
mehr  baftete.  Eine  solche  Haftung  kann  selbstverständlich  einem  Wechselverpflichteten
  nicht  ohne  weiteres  zugetraut,  auch  nicht  vermutet  werden  und
deshalb  gilt  seine  innerhalb  der  Protestfrist  geleistete  Zahlung  als  Honorierung
nicht  durch  den  Regreßschulduer,  sondern  durch  den  Domiziliaten  als  solchen.“

In  der  ersten  und  dritten  dieser  Entscheidungen  werden  aber  Zahlungen
des  Ausstellers  angenommen  werden,  die  nicht  wechselmäßige,  nicht  durch  das
Wechselrecht  gebotene  und  gerechtfertigte,  sondern  rein  civilrechtliche  Akte  sind.
Beide  erscheinen,  da  irgend  ein  eigenes  Interesse  —  etwa  wegen  des  Bereicherungsanspruches
  —  doch  nicht  zu  vermuten  ist,  als  Einmischungen  in
die  Geschäfte  eines  Anderen,  zu  denen  in  der  Regel  Niemand  befugt  ist.  Die
civilrechtlichen  Konsequenzen  dieses  civilrechtlichen  Aktes  hat  der  Aussteller  zu
tragen.  Hat  er  freilich  eine  wirkliche,  noch  bestehende  Schuld  des  Acceptauten
bezahlt,  so  ist  er  gedeckt.  Liegt  aber  die  Sache  so,  daß  der  Acceptant  begründete
  Einwendungen  gegen  den  Indossatar  hatte,  so  trifft  die  erste  Entscheidung
  nicht  zu.  Von  der  Wertlosigkeit  eines  Einwandes  aus  dem  Rechte
eines  Dritten  kann  auch  dann  nicht  gesprochen  werden,  dieser  Erwägungsgrund
  überhaupt  nicht  durchschlagen.  Hat  Jemand  bezahlt  die  Schuld  eines
Dritten,  zu  deren  Bezahlung  dieser  Dritte  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
verbunden  war,  so  ist  die  Anführung  dieses  Grundes  nicht  als  ein  solcher
Einwand  anzusehen,  sondern  eine  solche,  die  dem  Erstattungsanspruche  selbst
den  Boden  entzieht.

42)  Revalierungsklage  des  Acceptanten,  des  Domizililaten.
Dem  Trassierungsgeschäfte  liegt  weder  ein  den  Trassanten  zur  Deckung  verpfslichtender
  Auftrag,  noch  überhaupt  ein  Mandat  im  cirilrechtlichen  Sinne  zu
Grunde.  Die  rechtliche  Bedeutung  erschöpft  sich  vollkommen  darin,  daß  es
einmal  ein  eigenes  Wechselversprechen  des  Trassanten  enthält,  zweitens  die
äußere  Veranlassung  zu  einem  Wechselversprechen  (Accept)  oder  zu  einer
Zahlungsleistung  des  Trassaten  wird.  Als  bloß  thatsächliche  Veranlassung  entbehrt
  sie  eines  bestimmten  juristischen  Charakters,  bietet  aber  an  sich  auch  keinen