Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  23.)  69

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Anhalt  für  eine  Zurückforderung  (Kondiktion)  und  selbst  aus  der  Bezeichnung
eines  wechselmäßigen  Aktes  als  „Gefälligkeits-Accept“  läßt  sich  in  der  Regel
nicht  ohne  weiteres  darauf  schließen,  daß  von  der  anderen  Seite  ein  rechtsverbindliches
  Deckungs=  oder  Einlösungsversprechen  vorausgegangen  sei  (X.  111.
XIV.  225.  XV.  176).  Nur  bei  Kaufleuten  bez.  im  kaufmännischen  Verkehr  gestaltet
  sich  das  anders  (XIV.  225.  XIX.  251),  mag  es  sich  um  primäre  oder
Prolongatiouswechsel  handeln  (XIX.  251).  Auf  die  bloße  Zahlung  also  —
in  Befolgung  der  im  Wechsel  enthaltenen  Anweisung  dazu  —  kann  in  der
Regel  ein  Anspruch  auf  Schadloshaltung  nicht  begründet  werden.  —  Beruhen
Annahme  und  Zahlung  auf  einem  wirklichen  civilrechtlichen  Mandat  und  zwar
einem  solchen,  welches  für  den  Mandanten  Deckungspflicht  nach  sich  zieht,  so
ist  es  Sache  des  Bezogenen,  diese  Behauptung  besonders  zu  begründen  und
zu  beweisen.  Sind  Annahme  und  Zahlung  ohne  jeden  rechtlichen  Grund
erfolgt,  so  ist  dies  nach  den  Grundsätzen  des  Kondiktionenrechtes  näher  darzulegen
  (VII.  293.  353.  356  Pl  Beschl.  X.  111.  288  und  die  VII.  354.
357  angeführte  Litteratur).  Jedenfalls  steht  aber  dem  Acceptauten  eines
Wechsels,  welcher  —  auf  Klage  des  Indossatars  zur  Zahlung  verurteilt  —  vom
Trassanten  die  Wechselsumme  kondiziert  und  mit  dieser  Klage  auch  durchdringt,
nicht  ohne  weiteres  auch  der  Auspruch  auf  Ersatz  der  Kosten  des  Wechselprozesses
  zu;  auch  wenn  der  Wechsel  zur  Begleichung  des  Preises  von  Waaren
diente,  die  der  Acceptant  beim  Trassanten  bestellt  hat,  der  Kauf  durch  des
Letzteren  Schutd  sich  löste,  ist  der  Schaden,  den  sich  der  Acceptant  im  Betrage  der
Prozeßkosten  berechnet,  nicht  durch  Begebung  des  Wechsels  entstanden,  noch
hat  für  den  Acceptanten  eine  Notwendigkeit  vorgelegen,  es  auf  den  Prozeß
mit  dem  Inhaber  des  Wechsels  ankommen  zu  lassen  (XXI.  324).  —  Hat
eine  Handelsgesellschaft,  als  sie  bereits  aufgelbst,  ihre  Auflösung  aber  noch
nicht  gehörig  bekannt  gemacht  war,  trassiert  und  der  Bezogene  auch  noch  vor
der  Bekanntmachung,  also  zu  einer  Zeit,  für  welche  ihm  die  Vermutung:  von
der  Auflösung  nichts  gewußt  zu  haben,  zur  Seite  steht,  acceptiert,  ist  auch
Revalierungspflicht  der  Gesellschaft  und  Einlösung  des  Accepts  durch  den
Acceptanten  unstreitig,  so  siud  alle  Momente  zur  Begründung  der  Revalierungsklage
  gegen  einen  ehemaligen  Teilnehmer  der  Trassantin  gegeben  und
es  ist  Sache  desselben,  nachzuweisen:  daß  der  Acceptant  bereits  zur  Zeit  der
Annahme  die  Aufiösung  gekannt  habe  oder  daß  die  Erfüllung  sonst  unter
Umständen  erfolgt  sei,  unter  denen  der  Auftrag  als  zurückgenommen  habe
gelten  müssen  (VI.  333).  —  Ebenso  hat  der  Domiziliat,  welcher  den
Wechsel  in  regelmäßiger  Weise  vor  irgend  einer  Protesterhebung  —  durch
Zahlung  einlöst,  keinen  wechselmäßigen  Anspruch  gegen  den  Acceptanten,
vielmehr  nur  denjenigen,  welcher  aus  seinem  cirilrechtlichen  Verhältnisse  zum
Acceptanten  in  Verbindung  mit  der  erfolgten  Zahlung  entspringen  mag
(V.  125.  307.  XI.  300).