70  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  24.)

Artikel  24.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  ver—
schiedener  Zahlungsort  (Art.  4.  Nr.  8)  angegeben  (Domizilwechsel),
so  ist,  insofern  der  Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung
  am  Zahlungsorte  erfolgen  soll,  dies  vom  Bezogenen  bei  der
Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.  Ist  dies  nicht  geschehen,
so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst  die  Zahlung  am
Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die
Präsentation  zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung
dieser  Vorschrift  hat  den  Verlust  des  Regresses  gegen  den  Aussteller
  und  die  Indossanten  zur  Folge'z).

Zusatz:

Preußen  (Schleswig-Holstein):  Ein  auf  Altona,  zahlbar  Hamburg,  gezogener
  Wechsel  gilt,  wenn  nicht  ein  bestimmter,  in  Hamburg
wohnhafter  Domiziliat  darauf  benannt  ist,  nicht  als  Domizilwechsel,
und  ist  daher  in  Altona  zu  präsentieren.  Dasselbe  gilt  auch  im
umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Wechsel  auf  Hamburg,  zahlbar  Altona,
gezogen  sein  sollte.

Hamburg:  Ein  auf  Altona,  zahlbar  Hamburg,  gezogener  Wechsel  gilt
wenn  nicht  ein  bestimmter  in  Hamburg  wohnhafter  Domiziliat

darauf  benannt  ist,  nicht  als  ein  Domizilwechsel,  und  ist  daher  in
Altona  zu  präsentieren.

43)  Zweierlei  wird  hiernach  erfordert:  Angabe  eines  —  von  dem  im
Wechsel  bezeichneten  Wohnorte  des  Trassanten  verschiedenen  Zahlungsortes
  und  Angabe  dieses  verschiedenen  Zahlungsortes  durch  den  Aussteller.
  Unter  „Zahlungsort,  Wohnort“  ist  zu  verstehen:  Ortschaft,  nicht  Wohnung
  des  Betreffenden  innerhalb  einer  gewissen  Ortschaft  (XVIII.  146.
XXI.  358.  XX  II.  405),  nicht  etwa  bloß  eine  —  in  demselben  Orte  befindliche
  mit  der  eigentlichen  Wohnung  des  Bezogenen  nicht  identische  Zahlstelle
(XVIII.  146.  XXI.  358).  Wechsel  mit  einer  solchen  besonderen  Zahlstelle
(s.  g.  unechte  uneigentliche  Domizilwechsel),  sind  nicht  Domizilwechsel  im  Sinne
der  WO.  —  Die  bloße  Augabe  einer  an  einem  anderen,  nicht  genannten
Orte  wohnenden  Person  genügt  also  nicht,  und  Vermutungen  dahin,  daß
wohl  ein  anderer  Ort  gemeint  sein  könnte,  kommen  vollends  nicht  in  Betracht
  (III.  6.  V.  99).  —  Deshalb  ist  kein  Domizilvermerk  anzunehmen,  wenn
bloß  steht:  „zahlbar  im  Kassenlokal  der  Driesener  Sparkasse.“  Denn  er  besagt
  nicht,  daß  die  Zahlung  im  Orte  Driesen  und  nicht  in  dem  —  im  Wechsel
angegebenen  —  anderen  Wohnorte  des  Bezogenen  (Vordamm)  geschehen  soll,