Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  24.)  71

und  zu  vermuten  ist  jenes  um  so  weniger,  als  „Driesener  Sparkasse“  die
Namensbezeichnung,  Firma  sein  und  genannte  Kasse  ein  Kassenlokal  in  Vordamm
  haben  kann  (II.  236).  Ebensowenig  liegt  Domizilwechsel  vor,  wenn
ein  besonderer  Wohnort  des  Trassaten  im  Wechsel  gar  nicht  angegeben,  der
angegebene  Zahlungsort  aber  mit  diesem  nicht  angegebenen  Wohnorte  im
vorliegenden  Falle  nicht  übereinstimmt  (XXII.  405),  wenn  der  Wechsel  von
einem  anderen  Orte  als  dem  Wohnorte  des  Bezogenen  datiert  und  in  der
Adresse  mit  dem  Zusatze:  „beim  Aussteller  zahlbar“  ohne  weitere  Ortsangabe
versehen  ist;  bei  Tratten  gilt  der  Ausstellungsort  keineswegs  als  Wohnort
des  Ausstellers,  der  Ausstellungsort  kann  deshalb  nicht  einmal  als  das  indirekt
  bezeichnete,  vom  Wohnort  des  Bezogenen  verschiedene  Domizil  gelten
(III.  6).  —  Der  Aussteller  aber  muß  das  Domizil  angegeben  haben;  die
vom  Acceptanten  beim  Accepte  gegebene  Hinzusügung  eines  Domizils  ist  nicht
nach  den  Regeln  des  Domizil-Wechsels,  sondern  nach  denen  eines  beschränkten
Acceptes  zu  behandeln;  freilich  kann  der  Aussteller  den  Vermerk  auch  durch
einen  Anderen,  selbst  den  Acceptanten  schreiben  lassen;  es  muß  jedoch  ein  vom
Acceptanten  mit  Einwilligung  oder  auf  Anweisung  des  Trassanten  gegebener
Domizilvermerk  sich  als  solcher  erkennbar  machen,  um  den  dritten  Inhaber
den  Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Domizil-Wechseln  zu  unterwerfen;
dies  bewirkt  der  Dom  zilvermerk,  welcher  sich  an  der  wechselüblichen  Stelle,
also  in  der  Adresse  oder  am  Fuße  des  Wechsels  befindet,  oder  welcher  im
Wechseltexte  ausgedrückt  ist,  nicht  aber  derjenige,  welcher  sich  als  Bestandteil
der  Accepterklärung  darstellt,  der  also  gegenüber  dem  in  der  Adresse  genannten
Zahlungsorte  als  Accept-Modification  erscheint  (Art.  22  Abs.  2  WO.),  Bestandteil
  des  durch  Unterschrift  abgeschlossenen  Accept-Vermerkes  ist,  welcher
letztere  ja  in  der  Regel  der  Wechselausstellung  folgt  (III.  152.  XIX.  316.
XXI.  122.  123).  —  Von  der  Adresse  des  Domiziliaten  gilt  das  von  der
Adresse  überhaupt  Gesagte.  Ein  Domizilvermerk:  „zahlbar  bei  der  Bank
à  Pirna“  gilt,  weungleich  in  demselben  die  Firma  der  dortigen  Bank,  die  in
der  That  „Pirnaer  Bank“  lautet,  ungenau  bezeichnet  ist.  (Im  aufgenommenen
Protest  befand  sich  nämlich  die  genaue  Bezeichnung  der  Firma  des  Domiziliaten
  und  außerdem  war  zweifellos,  daß  in  Pirna  keine  zweite  Bank  bestand;
die  Wesengleichheit  war  damit  außer  Frage  und  das  ROHG.  erklärte  die  im
Wechsel  gewählte  Bezeichnung  für  eine  unverfängliche  Abkürzung  (XII.  243).
—  „Zahlbar  bei,  an“  ist  ebenso  gültig  wie  „zahlbar  durch“  (V.  126.  IX.  421)
durch  den  Vermerk  „zahlbar  an  der  Gewerbekasse  in  Lohr“  das  betreffende
Geld-Institut  als  Domiziliat  genügend  kennbar  gemacht  (R.  I.  17)  —  Vermöge
der  Anerkennung  der  Unterschrift  des  Ausstellers  gilt  auch  der  Domizilvermerk
als  echt.  Aber  dem  wechselbeklagten  Aussteller  steht  der  Einwandoffen,
daß  der  Inhalt  des  Wechsels  nach  seiner  Unterschrift  ohne  sein  Wissen  und
Wollen  zu  seinem  Nachteile  verändert  worden.  Behauptet  er  dies,  so  bestreitet