72  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  26.)

VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.
1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.
Artikel  25.

Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder
unter  Einschränkungen,  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe  er—
folgt  ist,  so  sind  die  Indossanten  und  der  Aussteller  wechselmäßig
verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,  mangels  Annahme  auf—
genommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  dahin  zu  leisten,  daß
die  Bezahlung  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  oder,  des
nicht  angenommenen  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die
Nichtannahme  veranlaßten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die
schuldige  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen,  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Zusatz:
a)  Preußen  s.  die  Hinterlegungs  -Ordnung  vom  14.  März  1879  (GS.
S.  249)  8.  4.  5.  19.

er  einerseits  den  so  erfolgten  Abschluß  des  Wechselvertrages,  andererseits  erhebt
  er  gegen  den  aus  der  Unterschriftsanerkennung  folgenden  Beweis  der
Echtheit  des  Wechsel-Inhaltes  die  gegen  Jeden  gehende  Einrede  der  Fälschung.
  Diese  Beweiseinrede  hat  er  als  solche  zu  beweisen  (XI.  31).  —
Das  Durchstreichen  des  Domizilvermerkes  beseitigt  ihn  ebenso  wie  alle
Wechsel-Erklärungen.  Er  hat  damit  vorhanden  zu  sein  aufgehört  (I.  241.
272.  III.  93.  99.  XII.  431)  und  weil  er  nicht  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen
  eines  Wechsels  gehört,  wird  durch  diese  Streichung  der  Wechsel  nicht
ungültig  (XII.  432),  jedoch  ist  in  anderer  Beziehung  Streichung  des  Domizilvermerkes
  nicht  unerheblich;  der  Domizilvermerk  ist  entscheidend  für  Zahlungsort,
  Zahlungsleister  und  Protest;  er  berührt  den  Umfang  der  Verbindlichkeiten
des  Wechselverhafteten,  und  mag  er  trotz  der  Durchstreichung  lesbar  geblieben
(XII.  433)  oder  ganz  unlesbar  gemacht  (XII.  378),  in  letzterem  Falle  aber
doch  die  Thatsache  seiner  früheren  Existenz  an  sich  nicht  fraglich  sein,  immer
wird  die  eigentliche  Wechselklage  aus  einem  so  veränderten  Wechsel  dem  Inhaber
nicht  ohne  weiteres  gestattet  werden  können  (XII.  433);  dem  Wechsel  fehlt
diejenige  volle  Beweiskraft,  welche  für  den  Wechfelprozeß  erforderlich  ist  (I.  49.
245.  VII.  88.  XII.  378  angenommen  für  früheres  sächsisches,  meiningensches,
hamburger  Prozeßrecht,  auch  jetzt  noch  verwendbar),  wenngleich  das  Forderungsrecht
  aus  dem  Wechsel  selbst  nicht  erloschen  ist  (XII.  433).