Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  26.)  73

Württemberg:  Die  Hinterlegung  (Deposition)  der  Wechselsumme  (Art.
25,  40,  73)  geschieht  bei  dem  für  Wechselsachen  zuständigen  Ge—
richte  des  Zahlungsortes  (zu  vergleichen  8.  185  des  IV.  Edikts
vom  31.  Dez.  1818).

Baden:  Die  Hinterlegung  (Deposition)  der  Wechselsumme  (Art.  25,  40
73)  geschieht  auf  den  Grund  einer  von  dem  zuständigen  Amtsoder
  Handelsgerichte  ausgegangenen  Verfügung,  oder  einer  von
dem  zuständigen  Staatsschreiber  ausgenommenen  Hinterlegungsurkunde
  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  4.  Aug.  1837  über  die
Errichtung  der  Hinterlegungskasse  und  der  über  dasselbe  ergangenen
Vollzugsvorschriften.

Hessen:  Die  Deposition  der  Wechselsumme  (Art.  25,  40,  73)  geschieht
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  20.  Oktober  1821,  die  Anlegung
der  Depositen  bei  der  Staatsschuldentilgungskasse  betreffend.

b)Oesterreich:  Der  Schluß  des  Artikels,  von  den  Worten:  „Jedoch  sind“
fällt  weg,  und  dafür  wird  substituiert:

Die  Art  der  Sicherstellung  und  der  Ort,  wo  die  zur  Sicherheit
  gegebene  Sache  verwahrt  werden  soll,  hängt  von  der  Übereinkunft
  der  Parteien  ab.  Sind  sie  darüber  nicht  einig,  so  muß
der  sicher  zu  stellende  Betrag  bei  Gericht  baar  erlegt  werden.  Dem
Wechfelgläubiger  gebührt  auf  die  zur  Sicherstellung  erlegte  Sache
das  Pfandrecht,  wenn  es  ihm  auch  nicht  ausdrücklich  eingeräumt
ist  (Oesterr.  V.  über  das  Prozeßverfahren  vom  25.  Januar  1850.
§.  17  und  M  V.  vom  18.  Juli  1859  im  Arch.  f.  WR.  Bd.  3,
S.  334).

Artikel  26.

Der  Remittent,  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz
des  mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,  von
dem  Aussteller  und  den  übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern
  und  im  Wege  des  Wechselprozesses  darauf  zu  klagen.

Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente
  und  oie  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß
der  Regreßnehmer  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt
habe,  bedarf  es  nicht“).

44)  Dafür,  daß  die  Artikel  26.  29.  durch  die  C  PrO.  nicht  in  Frage
find,  erklärt  sich  v.  Amsberg  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  f.  HR.  Bd.  XXIV.
S.  337  ff.,  für  das  Gegenteil  Thöl  S.  504.  Der  Giratar,  welcher  zugleich