74  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  27,  28,  29.)

Artikel  27.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  bloß  dem  Regreßnehmer,
sondern  auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern
sie  gegen  ihn  den  Regreß  auf  Sicherstellurg  nehmen.  Dieselben
sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen  nur  in  dem  Falle  berechtigt,
wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit  Einwendungen
  zu  begründen  vermögen.

Artikel  28.
Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:

1.  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich
erfolgt  ist;

2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,
binnen  Jahresfrist,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,
  auf  Zahlung  aus  dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden
  ist;

3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft
  desselben  erloschen  ist.

2.  Wegen  der  Unsicherheit  des  Acceptanten.

Artikel  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  teilweise  angenommen  worden,
so  kann  in  Betreff  der  acceptierten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert
  werden:

1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs

(Debitverfahren,  Falliment)  eröffnet  worden  ist  oder  der

Acceptant  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  “).

Aussteller  ist,  hat  an  sich  kein  Regreßrecht  gegen  einen  Vormann  der  zugleich
sein  (des  Ausstellers)  Nachmann  ist,  also  auch  kein  Recht  aus  Art.  26,  weil
Niemand  klagen  kann  wegen  eines  Anspruchs,  bezüglich  dessen  er  dem  Beklagten
Ersatz  oder  Gewähr  zu  leisten  hat  (VII.  290  XVIII.  413).  —  Möglicherweise
ist  ein  Anspruch  aber  auf  Grund  besonderer  Abreden  gewesen,  bei  denen  es
sich  dann  fragen  wird,  ob  sie  cioilrechtlich  begründet  und  urkundlich  nachweisbar
  sind.

45)  Zahlungseinstellung  (nach  preußischem,  franz.  Rechte  ein  Rechts-