Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  29.)  75

2.  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das
Vermögen  des  Acceptanten  fruchtlos  ausgefallen  ist.
(Die  folgenden  Worte  fallen  fort  seit  dem  Bundesgesetze  vom  29.  Mai  1868)
Wenn  in  diesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Acceptanten
nicht  geleistet)  und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben
wird,  auch  von  den  auf  dem  Wechsel  etwa  benannten  Notadressen
die  Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes  nicht  zu  erhalten  ist,
so  kann  der  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar  7)  gegen
Auslieferung  des  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung
fordern  (Art.  25—28).  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die
Stelle  einer  Vollmacht,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen

begriff)  kaun  nicht  durch  Eides-Zuschiebung  bewiesen  werden  (IV.  363.  VI.  17.
123.  X.  66.  69.  XIII.  227.  437);  anders  R.  III.  399,  wo  „Zahlungseinstellung“
für  eine  bestimmte  Thatsache  erklärt  wird,  deren  Bezeichnung  allen  Verkehrskreisen
  vollständig  geläufig  sein,  nur  daß  eine  Eideszuschiebung  hierüber  erst
nach  Maßgabe  des  §  410  CPr.  stattfinden  könne.  —  über  Zulässigkeit  der
Eideszuschiebung  über  „Wissen“  von  derselben,  „Bekanntsein“  mit  ihr  s.  R.  III.
398.  430,  die  nicht  stimmen,  insofern  in  dieser  Entscheidung  die  Eideszuschiebung
über  die  innere  Thatsache  des  „Wissens“  für  prinzipiell  zulässig,  in  jener  die
über  das  „Bekanntsein  mit  der  Zahlungseinstellung“  für  unzulässig  erklärt
wird,  Letzteres  weil  im  vorliegenden  Falle  die  Zahlungseinstellung  nicht  von
dem,  welchem  der  Eid  zugeschoben  war,  erfolgt  sein  sollte.  —  Das  „Wissen“
stellt  aber  doch  die  Zahlungseinstellung  als  eine  solche  Handlung  hin,  welche
Gegenstand  der  Wahrnehmung  des  Betreffenden  gewesen  sein  muß;  das  „Wissen“
ist  Folge  der  Wahrnehmung,  Vorstellung;  wenigstens  pflegt  dies  jede  realistische
Philosophie  vom  Wissen  (Kirchmann:  Katechismus  der  Philosophie  II.  Aufl.
S.  50)  anzunehmen;  folgeweise  scheint  die  Eideszuschiebung  über  jede  unter
„das  Wissen“  fallende  Thatsache  zulässig.

46)  Gegen  den  Konkursverwalter  (im  Konkurse  des  Acceptanten)  ist
kein  Prozeß,  also  auch  kein  Wechselprozeß  zulässig,  außer  nach  Maßgabe  des
§  10  Reichs  KonkO.  —  Gegen  den  Gemeinschuldner  kann  prinzipiell,  soweit  es
sich  um  Feststellung  oder  um  Befriedigung  aus  sonstigem,  noch  nicht  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Verfahrens  ihm  gehörenden  Vermögen  handelt,  immer
geklagt  werden  (§  1.  10.  132.  134  Reichs  Konk  O.).  über  Anfechtbarkeit  einer
Sicherstellung  nach  der  Zahlungsseinstellung  s.  §  23  a.  a.  O.,  über  Liquidation
eventueller  Regreßforderungen  s.  8  60  a.  a.  O.

47)  D.  h.  immer  nur  der  gehbrig  gemäß  Art.  36  legitimierte  Inhaber
(R.  I.  33),  der  bei  dem  in  Konkurs  gerathenen  Acceptanten  selbst  (nicht  beim
Konkursverwalterl)  protestiert  hat  (XXIV.  23).