76  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  29.)

von  dem  Acceptanten  Sicherheitsbestellung  zu  fordern  und,  wenn
solche  nicht  zu  erhalten  ist,  Protest  erheben  zu  lassen.

Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten
  Fällen  auch  von  dem  Acceptanten  im  Wege  des  Wechselprozesses
  Sicherheitsbestellung  zu  fordern  ).

Zusatz  zu  §  29.

Preußen.  (Frankfurt  a.  M.):  Die  im  Art.  29  unter  1  vorkommenden
  Worte:

1.  „wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs  (Debitverfahren,

  Falliment)  eröffnet  worden  ist"“,

sowie  die  in  den  Artikeln  48,  49,  50,  51,  52  und  54  der  Ordnung
in  Wechsel=  und  Kaufmannsgeschäften  vom  Jahr  1739  vorkommenden
  Ausdrücke:

„Ausbruch  eines  Falliments,  ausgebrochene  Insolvenz,  ausgetretener
Schuldner,  in  Insolvenz  gerathener  Debitor“

werden  dahin  erläutert,  daß  der  Zeitpunkt  eines  Fallimentes  oder
Gantes  und  dessen  Eröffnung  sich  durch  den  Tag  bestimmt,  an
welchem  der  Gantmann  gerichtlich  angezeigt  hat,  seine  Zahlungen
einstellen  zu  müssen,  oder  insofern  eine  solche  Anzeige  nicht  vorliegt,
  durch  den  Tag,  an  welchem  die  gerichtliche  Dekretur  erfolgt
ist,  wodurch  Vermögenssperre  oder  Bestellung  eines  Güterpflegers,
oder  die  Erlassung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern,
betreffe  diese  die  Erkennung  des  Konkurses  oder  die  Aufforderung
der  Gläubiger  zur  Wahl  eines  Masseverwalters  oder  Gläubigerausschusses,
  oder  zur  Anmeldung  der  Forderungen,  oder  zur
Außerung  über  ein  nachgesuchtes  Moratorium  verfügt  worden  ist.

48)  Außer  diesem  wechselmäßigen  Anspruche  kann  —  aus  dem  den
Wechselzug  begründenden  Rechtsverhältnisse  —  ein  civilrechtlicher  Anspruch  auf
Sicherstellung  gegen  jeden  Wechselverbundenen  gegeben  sein,  beispielsweise
also,  wenn  Jemand  auf  Ansuchen  des  Trassanten  aus  Gefälligkeit,  um  demselben
  Credit  zu  verschaffen,  intercediert  und  diese  Intercession  in  die  Form
eines  Indossaments  gekleidet  hat.  Die  Ansprüche  aus  solcher  Intercession
sind  mit  der  umgekehrten  Mandats-Klage  geltend  zu  machen.  Im  Augenblicke
des  Indossamentes  und  durch  dieses  für  sich  allein  ist  allerdings  noch  kein
Geldanspruch,  auch  kein  bedingter,  des  Indossanten  entstanden,  letzterer  namentlich
  nicht  in  dem  Falle,  wo  bei  den  darüber  gepflogenen  Verhandlungen
davon  nicht  die  Rede  gewesen,  daß  der  Trassant  für  den  Fall,  daß  der  Indossant
  sein  Indossament  einlösen  sollte,  demselben  die  zu  zahlende  Summe
ersetzen  müsse,  der  Trassant  vielmehr  dem  Indossanten  das  unbedingte
Mandat  für  ihn  zu  intercedieren  erteilt  hat,  wobei  als  selbstverständlich  galt,