Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  29.)  77

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daß  der  Indossaut  niemals  in  die  Lage  kommen  wünde,  sein  Gefälligkeits—
Indossament  einzulösen,  daß  vielmehr  der  Trassant  selbst  die  Wechsel  bei
Verfall  einzulösen  habe.  Die  demnächst  etwa  sich  wirklich  ergebende  Verpflichtung
  des  Indessanten  zur  Zahlung  an  den  dritten  Wechselinhaber  ist  dann
nur  eine  von  den  Parteien  seibst  nicht  gewollte  gesetzliche  Folge  des  in  Ausführung
  des  Intercessionsmandates  auf  die  Wechsel  gesetzten  Indossamentes
und  der  dadurch  dritten  Wechselinhabern  gegenüber  Übernommenen  wechselmäßigen
  Verbindlichkeit.  Ein  Anspruch  auf  Deckung  (Sicherstellung)  wird  aber
begründct,  sobald  eine  justa  causa  metuendi,  eine  solche  Gefahr  eintritt,
wie  sie  der  Umstand  ergiebt,  daß  der  Trassant  längere  Zeit  mit  der  Zahlung
zögert,  sein  Vermögen  zu  verschwenden  anfängt,  vollends  wenn  er  dergestalt
überschuldet  ist,  daß  die  Konkurseröffnung  unmittelbar  bevorsteht  und  an  den
Indossanten  die  Pflicht  zur  Zahlung  aus  eigenen  Mitteln  herautritt  (Art.  29.
WO.).  Die  Art  der  dann  zu  leistenden  Sicherheitsstellung  wird  diejenige
sein,  welche  auf  die  geeignetste  Weise  die  drohende  Gefahr  abwendet,  also
nicht  Bestellung  von  Pfändern  oder  Bürgen,  sondern  Deposition  einer  ausreichenden
  Geldsumme,  und  darum  ist  es  auch  gestattet,  daß  der  Indessant
eine  dem  Trassanten  andeiweit  schuldige  Summe  zurückbehält  um  demnächst
nach  der  in  Folge  der  Jutercession  zu  leistenden  Zahlung  aufrechnen  zu  können
(XIII.  281  angenemmen  für  gemeines  'mecklenburger]  Recht).  Iunsbesondere
ist  zulässig  der  prozessualisch  begründete  schleunige  Arrestantrag  gegen  den
Acceptanten.  Die  wechselmäßige  Sicherheitsstellung  (aus  Art.  29)  schließt  ihn
keineswegs  aus.  Nach  Form,  Inhalt  und  Wirkung  sind  beide  Sicherungsmittel
  wesentlich  von  einander  verschieden.  Jenes  geht  auf  eine  Leistung
(Kaution),  Dieses  hindert  nur  die  Verfügung  des  Acceptanten  über  bestimmte,
vom  Arrestsucher  anzugebende  Vermögensstücke;  die  Voraussetzungen  des  Ersteren
verbunden  mit  dem  Proteste  berechtigen  zum  Wechselregreß,  während  der  nach
Landesrecht  zu  verhängende  bloße  Arrestschlag  auf  den  Regreß  ohne  Einfluß
bleibt  (XX.  113).  —  Darüber,  daß  die  auf  Grund  des  Art.  29  W0O.  unter
Vermittelung  des  Prozeßrichters  in  das  Grundbuch  eingetragene  Vormerkung
den  Charakter  und  die  Wirkung  einer  Protestation  pro  conserv.  jure  et  loco,
nicht  die  Natur  eines  bloßen  Arrestes  hat,  daß  eine  solche  Vormerkung  auch
wenn  sie  nach  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Schuldners
auf  dessen  Grundstück  eingetragen  ist,  in  eine  förmliche  Hypothek  umgeschrieben
und  von  dem  Schuldner,  welcher  mit  seinen  Konkursgläubigern  akkordiert  hat,
nicht  als  unwirksam  angefochten  werden  kann  (s.  OTrib.  Entsch.  Bd.  76.  S.  103)
womit  aber  zu  vgl.  §  23  Reichs  KonkO.