78  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  30.)

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
1.  Zahlungstag.
Artikel  30.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag
bezeichnet,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.  Ist  die
Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist
der  Wechsel  am  15.  dieses  Monats  fällig.  Ist  die  Zahlungszeit
auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines  Monats  gesetzt  worden,  so
ist  darunter  der  erste  oder  letzte  Tag  des  Monats  zu  verstehen“).

49)  Zinsen  können  vom  Acceptanten  eines  gezogenen,  vom  Aussteller
eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  regelmäßig  nur  im  Falle  eines  Verzuges,
zu  dessen  Begründung  es  namentlich  der  Präsentation  des  Wechsels  am  Verfalltage
  bedarf,  gefordert  werden  (V.  273.  VI.  157),  und  betragen  dann
6  Prozent,  auch  wenn  der  Wechsel  nicht  indossiert  war  (I.  251  u.  dgl.  Zusatz
zu  Art.  50);  die  Wechsel-Ordnung  enthält  keine  Bestimmung,  aus  der  zu  entnehmen
  ist,  daß  ohne  Rücksicht  auf  Präsentation  die  Zahlung  unter  allen  Umständen
  am  Verfalltage  geleistet  werden  müsse.  Aufzusuchen  hat  der  Acceptant
einer  Tratte,  der  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels  den  Berechtigten  nicht.
Es  ist  dies  auch,  wenn  der  Wechsel  an  die  Order  des  Remittenten  gestellt  ist
und  der  Schuldner  die  Person  seines  Gläubigers  nicht  kennt,  unmöglich.  Die
Anwendung  des  Satzes  „dies  interpellat  pro  homine“  auf  den  Wechselverfalltag
  ist  in  der  Regel  unstatthaft  (V.  3,  womit  zu  ogl.  XXI.  27.  in  Note  46
zu  Art.  98).  —  Ist  geklagt  ohne  vorgäugige  Präsentation,  auch  ohne
vorgängigen  Nachforschungsprotest  (Art.  91.  98),  der  Verfalltag  aber  doch  bei
Anstellung  der  Klage  bereits  eingetreten,  so  trifft  den  Acceptanten  keine  Verzugsfolge,
  wenn  er  alsbald  nach  der  Vorladung,  beziehentlich  im  ersten  Termine
  Zahlung  leistet;  thut  er  das  nicht,  bestreitet  er  vielmehr  seine  Verpflichtung
  zur  Zahlung,  so  muß  er,  wenn  dies  Bestreiten  sich  als  unbegründet
erweist,  zur  Zahlung  von  Zinsen  seit  der  Klagebehändigung  und  in  die  Kosten
verurteilt  werden  (V.  314.  VI.  157.  XIV.  32);  unbegründet  ist  das  Bestreiten
auch  dann,  wenn  es  sich  darauf  gründet,  daß  dem  Schuldner  vor  der  Klageanstellung
  nicht  in  seiner  Wohnung  der  Wechsel  präsentiert  worden  sei;  aus
diesem  Grunde  kann  die  Klage  nicht  abgewiesen  werden  (VI.  314).  Es  kann
anch  unter  Umständen  der  Präsentation  des  Wechsels  selbst  zum  Beginne
des  Laufes  der  Zinsen  von  der  Wechselsumme  nicht  bedürfen,  also  z.  B.  wenn
zur  Sicherung  der  Wechselforderung  Hypothekenscheine  mit  der  Abrede  cediert
waren,  daß  der  Wechfelgläubiger  dadurch  gegen  jeden  ihn  etwa  treffenden
Verlust  oder  Schaden  gedeckt  sein  soll,  falls  der  Wechsel  nicht  pünktlich  zur