Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  30.)  79

Verfallzeit  eingelöst  werde,  darin  liegt  ein  Verzicht  auf  jede  Präsentation  und
zugleich  das  Versprechen  des  Cedenten  seinerseits  die  Wechselsumme  bei  Ver—
fall  anzubieten  (XIX.  131  und  Note  46  zu  Art.  90).  —  Die  für  den  Regreß—
fall  wegen  der  Ziusen  im  Art.  50  statuierten  Grundsätze  sind  auf  den  Acceptanten
  einer  Tratte  und  den  Aussteller  eines  trockenen  Wechsels  nur  anwendbar,
wenn  ein  bestimmter  Domiziliat  genaunt  ist.  Sie  sind  zwar  auch  dann  nicht
eigentlich  regreßpflichtige  Vormänner,  aber  ihre  Verpflichtung  steht  der  Regreßpflicht
in  so  fern  gleich,  als  sie  zunächst  die  wechselmäßige  Pflicht,  daß  der  Inhaber
beim  Domiziliaten  Zahlung  erhalten  werde,  übernommmen  und  bloß  unter  der
Bedingung,  daß  durch  einen  gehörigen  Protest  die  Nichterfüllung  festgestellt
wird,  das  dem  Betrage  nach  durch  Art.  50  normierte  Interesse,  zu  welchem
auch  die  Zinsen  gehören,  zu  leisten  haben  (VI.  159).  Vgl.  noch  Note  zu  Art.  51.

Mit  dem  Satze  aber,  daß  die  Präsentation  nur  von  Bedeutung  ist,
um  den  Acceptanten  in  Verzug  zu  setzen  (V.  374.  XIV.  32),  wird  nicht  die
Frage  erledigt:  ob  denn  überhaupt  eine  solenne,  wechselordnungsmäßige,  dem
Art.  91.  entsprechende  Präsentation  des  Wechsels  an  den  lediglich  auf  Zahlung
belangten  Wechselschuldner  vor  Anstellung  der  Klage  notwendig,  ob  dies  die
einzige  Möglichkeit  ist,  ihn  nach  Verfall  des  Wechsels  in  Verzug  zu  versetzen.
Thöl  (S.  242)  sagt,  daß  jeder  Wechsel  zur  Zahlung  vorgezeigt  sein  müsse,
schon  vorher  jedoch  (S.  238)  darauf  aufmerksam  machend,  daß  bei  dem  Worte
„Präsentation“  immer  etwas  zu  ergänzen  bleibe,  weil  Präsentation  zu  den
verschiedensten  Zwecken  erfolge,  selten,  selbst  wenn  in  den  Wechsel-Ordnungen
von  der  Präsentation  des  Wechsels  etwas  bemerkt  oder  bestimmt  werde,  damit
jede  Präsentation  gemeint  sei;  nachdem  er  dann  für  den  vorliegenden  Fall
irgend  eine  mit  der  Vorzeigung  etwa  zu  verbindende  Protesterhebung  für  überflüssig
  erklärt,  entscheidet  er  sich  doch  dafür,  daß  der  Wechselgläubiger  kein
Recht  auf  Verzugszinsen,  auch  nicht  vor  der  Klageanstellung  habe,  denn  Verzug
  setze  voraus  Präsentation  zur  Zahlung  am  gehbrigen  Orte  d.  h.  im  Geschäftslokale
  oder  in  der  Wohnung  des  Schuldners  und  zur  gehörigen  Zeit;
dessen  ungeachtet  sei  die  Klage  nicht  angebrachter  Maßen  abzuweisen,  weil
hierbei  die  von  Ort  und  Zeit  hergenommenen  Einreden  nicht  zuträfen,  Diese
nicht  wegen  Art.  44  und  Novelle  8  (Zusatz  zu  Art.  99),  Jene  nicht  weil  es
sich  um  die  Erfordernisse  der  wechselmäßigen  Präsentation  zur  Zahlung  nicht
handele,  der  Wechsel  im  Gerichte  nicht  zu  dem  Zwecke  vorgelegt  werde,  um
gegen  diese  Vorzeigung  Zahlung  vom  Wechselschuldner  zu  erlangen,  sondern
zu  dem  Behufe,  um  bei  den  Richtern  ein  verurteilendes  Erkenntnis  zu  erstreiten;
erst  nachdem  die  Zahlungsverbindlichkeit  des  Ausstellers  (Wechselschuldners  im
Allgemeinen)  durch  rechtskräftiges  Urteil  feststehe,  werde  die  Frage  nach  der
ortsrichtigen  Präsentation  bedeutend!  —  Aber  wenn  hiernach  die  Präsentation,
trotz  des  Wegfalles  des  Protestes,  immer  noch  der  Charakter  einer,  in  ihrem
Inhalte  sich  dem  Art.  91.  unterordnenden  Bedingung  behält,  wie  kann  denn,