80  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  31.)

Artikel  31.

Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung
fällig.  Ein  solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen
Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  nach  Maß—
gabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und  in
Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung

so  lange  diese  Bedingung  nicht  erfüllt,  jedenfalls  durch  Vorlegung  auf  dem
Gerichte  nicht  erfüllbar  ist  (R.  I.  425),  eine  Zahlungsverbindlichkeit  durch
unbedingtes  Urteil  anerkannt  werden?  —  Die  Klage  wäre  zurückzuweisen,
mindestens  die  Vollstreckbarkeit  nur  bedingt  zuzulassen  (§§  555.  664.  C  Pr  O.),
so  daß  für  den  Kläger  erst  recht  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Präsentation
  zu  erbringen  bliebe.  Im  Grunde  ist  doch  wiederum  der  Art.  91.
als  zweifellos  maßgebend  festgehalten,  die  Vorfrage  gar  nicht  gestellt:  ob  denn
überhaupt  für  die  Einforderung  der  Wechselschuld  vom  zahlungspflichtigen
Wechselschuldner,  wobei  ausschließlich  dessen  Zahlung  und  weiter  nichts,  namentlich
  kein  Dritter  interessiert,  es  sich  nicht  um  gleichzeitige  Wahrung  von
Rechten  dritter  gegenüber  oder  darum  handelt,  von  ihnen  Nachteile  abzuwenden,
  die  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  an  den  Wechselschuldner
ausschließlich  vorgeschrieben  ist.  —  Aber  ebenso  wenig,  wie  Art.  91.  über  das
„Wo?“  d.  h.  die  Ortschaft  etwas  bestimmt  (XXIII.  7),  ebenso  wenig  bestimmt
  er  etwas  über  das  „Ob?“  Er  verordnet  nur  unter  der  Voraussetzung,
daß  diese  Fragen  durch  anderweitige  Sätze  der  WO.  ihre  Erledigung  gefunden
  haben  oder  finden  können,  wobei  aber  zu  beachten,  daß  im  Wege  der
Auslegung  überhaupt  neue,  nicht  bestimmt  vorgeschriebene  Formen  nicht  schaffbar
  sind  (VI.  121);  und  da  man  vergeblich  nach  einer  bestimmten,  auf  den
gedachten  Fall  passenden  Vorschrift  in  der  WO.  suchen  wird,  auch  der  übrige
Inhalt  des  Art.  91.  („sonstige  Akte“)  keinen  Anhalt  dafür  bietet,  weil  ja
ausdrücklich  kurz  vorher  in  demselben  Artikel  bereits  von  Präsentation  die
Rede  gewesen  ist,  am  wenigsten  aber  A.  40.  44.  49.  hierzu  verwendet  werden
können,  indem  der  erste  über  die  Art  der  Forderung  nichts  besagt,  letztere
beide  auch  nicht  durch  ein  Argument  a  contrario  zu  der  Annahme  berechtigen,
daß  solenne,  wechselmäßige  Präsentation  eine  vor  jeder  Klage  zu  erfüllende
Bedingung,  ohne  deren  Nachweis  eine  einfache  Klage  auf  Zahlung  ebenso
unzulässig  sei,  als  die  Klage,  vor  deren  Anstellung  ein  Protest  notwendig  ist,
ohne  Nachweis  des  Protestes,  wird  wohl  der  Wechselanspruch  für  den  Fall,
wo  von  dem  Wechselschuldner  weiter  nichts  als  Zahlung  verlangt  wird,  ganz
so  zu  behandeln  sein,  wie  jeder  sonstige  fällige  Anspruch  aus  einer  Urkunde
über  eine  einseitige  Schuld  —  und  ist  dies  der  Fall,  so  genügt  Zustellung
der  Klage  und  Vorlegung  im  Verhandlungstermine  (R.  I.  425).  —  Das
Weitere  über  Verzugsfolgen  und  Prozeßkosten  siehe  in  Noten  zu  Art.  44.  49.