Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  32.)  81

zur  Zahlung  präsentiert  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einem
Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere  Präsentationsfrist
  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,
  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  präsentiert
worden  ists0).

Artikel  32.

Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten
Frist  nach  Sicht  oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit

  ein:

50)  a.  Das  Prinzip  des  Art.  31  ist  zur  Feststellung  des  Anfanges  der
Verjährungsfrist  auf  das  Rechtsverhältnis  des  Acceptanten  der  unbefristeten
Sichttratte  und  des  Ausstellers  des  trockenen,  einfach  „nach  Sicht“  lautenden
Wechsels  anwendbar  (III.  296.  IV.  347.  XI.  48.  XIV.  31).  Solche  Wechsel
müssen  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  zur  Zahlung  präsentiert
werden;  von  da  ab  läuft  die  dreijährige  Verjährungsfrist.  Darauf,  daß  der
Wechsel  bereits  vor  Ablauf  der  zwei  Jahre  dem  Acceptanten  zur  Annahme
präsentiert  ist,  kommt  nichts  an;  von  diesem  Präsentationstage  an  kann  der
Acceptant  die  Verjährung  zu  seinen  Gunsten  nicht  berechnen.  Nur  durch
Präsentation  zur  Zahlung  wird  der  Verfalltag  des  Sichtwechsels  bestimmt
(XIV.  31).  —  Aber  mit  dem  Ablaufe  der  zwei  Jahre  erlischt  nicht  die  Verbindlichkeit
  des  Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels;  Art.  31  handelt  vom
Verlust  der  Regreßrechte  und  der  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  hat  die
Verpflichtung  eines  Acceptanten,  ist  Hauptwechselschuldner  (III.  186.  V.  315.
XI.  49.  R.  III.  7).

b.  Sichtwechsel  wird  ein  nachindossierter  präjudizierter  Wechsel  (Art.  16).
Der  durch  Nachindossament  legitimierte  Inhaber  kann  Bezahlung  des  Wechsels
vom  Acceptanten  bei  der  Vorzeigung  fordern,  während  das  in  der  Begebung
erteilte  Garantieversprechen  den  Indossanten  verpflichtet,  seinerseits  den  Wechfel
einzulösen,  wenn  ihn  der  Acceptant  bei  der  Vorzeigung  nicht  zahlen  werde,
vorausgesetzt,  daß  Präsentation  und  Nichtzahlung  durch  gehörigen  Protest
festgestellt  sind.  Der  Wechsel  nimmt  durchaus  die  Natur  eines  Sichtwechsels
an,  ist  nach  Analogie  eines  solchen  zu  behandeln.  Es  ist  streitig,  binnen
welcher  Frist  die  Vorzeigung  des  Wechsels  geschehen  muß,  um  rechtzeitig  zu
sein,  aber  unbestritten  ist  das  Regreßrecht  verloren,  wenn  nicht  durch  Protest
—  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  der  Vorzeigung  —  die  Nichterlangung
  der  Zahlung  auf  gehörige  Präsentation  zur  Zahlung  dargethan
wird  (VI.  99).  —  Über  Nichtverwendbarkeit  dieses  Artikels  auf  den  Aussteller
  eines  eigenen  Sichtwechsel  s.  R.  III.  6  in  der  Note  46  zu  Art.  98.

Kowalzig,  Wechselordnung.  3.  Aufl.  6