82  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  33,  34.)

1.  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten
Tage  der  Frist;  bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,
an  welchem  der  nach  Dato  zahlbare  Wechsel  ausgestellt
oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur  Annahme  präsentiert  ist,
nicht  mitgerechnet;

2.  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monate,  oder  einem  mehrere
Monate  umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Viertel—
jahr)  bestimmt  ist,  an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche
oder  des  Zahlungsmonats,  der  durch  seine  Benennung  oder
Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation  entspricht;
fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt  die  Verfallzeit
  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonates  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von

15  Tagen  gleichgeachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere

ganze  Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,  so  find  die
15  Tage  zuletzt  zu  zählen.

Zusatz.  Baiern,  Sachsen,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Altenburg:

  Bei  den  vom  Auslande  eingehenden  Uso-Wechseln  wird  die  Verfallzeit

  auf  14  Tage  vom  Tage  der  Präsention  des  Wechsels  an  festgesetzt

  (Sächs.  Einf.-O-  vom  25.  April  1879.  Weimar.  Einf.  O.-v.  14.  Dzbr.
1848,  baierische  Einf.-O.  v.  5.  Juli  1850).

Artikel  33.
Respekttage  finden  nicht  statt  5).

Artikel  34.

Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Style  gerechnet
wird,  ein  im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt,
und  dabei  nicht  bemerkt,  daß  der  Wechsel  nach  neuem  Style
datiert  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden  Stylen  datiert,  so  wird
der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen  Styls  be-51)

  Ausgenommen  die  zu  Gunsten  des  Wechselinhabers  im  Art.  41
festgestellten.  Nicht  zu  verwechseln  ist  damit  die  Frist,  welche  ein  gesetzlicher
oder  usueller  Zahltag,  der  auch  in  der  W0O.  (Art.  93)  anerkannt  ist,
bieten  kann!