Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  35.)  83

rechnet,  welcher  dem  nach  altem  Style  sich  ergebenden  Tage  der
Ausstellung  entspricht  5).

Artikel  35.

Meß=  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des
Meß=  oder  Marktortes  bestimmten  Zahlungszeit,  und  in  Ermangelung
  einer  solchen  Festsetzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen
Schlusse  der  Messe  oder  des  Marktes  fällig.  Dauert  die  Messe
oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit  des

Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

Zusatz.  a)  Preußen:  In  Breslau  müssen  die  Wechsel  auf  Breslauer
Messen  und  Jahrmärkten  am  Freitag  der  Meß=  und  Marktwoche  eingelöst
  werden.  In  Elbing  ist  der  sechste,  siebente  und  achte  Tag  des
Marktes  Zahltag,  der  achte  aber  nur  bis  Mittag  12  Uhr.  In  Frankfurt
  a.  O.  ist  der  Dienstag  der  zweiten  Meßwoche,  in  Magdeburg  der
vierte  Tag  der  Woche  der  Zahltag.  Königsbergische  Wechsel  müssen
nach  der  Wahl  des  Schuldners  am  vierten  oder  fünften  Tage  der  Zahlwoche
  bis  Abends  6  Uhr  berichtet  werden.  In  Naumburg  ist  die  dritte
Meßwoche  die  Zahlungswoche  und  der  Donnerstag  der  Zahlwoche  der
Zahltag.  In  der  Provinz  Hessen  können,  wenn  der  Meß=  oder  Marktort
  im  vormaligen  Kurfürstentum  Hessen  liegt,  auf  Meß=  und  Marktwechsel
  Zahlungen  erst  nach  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  Messe,  beziehungsweise
  am  letzten  Markttage  gefordert  werden.  Dauert  die  Messe  oder
der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.
In  Frankfurt  a.  M.  müssen  Wechsel,  die  auf  eine  Messe,  ohne  nähere
Angabe  der  Woche  oder  auf  die  Zahlwoche  einer  Messe  lauten,  am
Dienstag  der  dritten  Woche,  d.  i.  am  letzten  Tage  der  Messe,  bezahlt
oder  protestiert  werden.  Wechsel,  die  auf  die  erste  oder  zweite  oder
dritte  Woche  einer  Messe  lauten,  müssen  am  Dienstage  der  benannten
Meßwoche  bezahlt  oder  protestiert  werden.

Bayern  (Augsburg):  Die  Zahlung  der  in  der  Augsburger  Messe
gezogenen  Wechsel  findet  am  letzten  allgemeinen  Zahltage  vor  dem
Schlußtage  der  Messe  statt.  (S.  dagegen  die  Note  zu  Art.  93).

52)  Ist  nach  beiden  Stylen  datiert,  aber  so,  daß  die  betreffenden  Zahlen
der  Style  sich  nicht  entsprechen,  die  Tage  nach  dem  gregorianischen  und  julianischen
  Kalender  nicht  zusammenfallen,  so  entscheidet  für  den  Ausstellungstag
  die  am  Ausstellungsort  gesetzlich  geltende  Zeitrechnung,  für  den  Erfüllungstag
  der  nach  der  gesetzlichen  Zeitrechnung  des  Erfüllungsortes  bezeichnete  Tag
(VI.  128.  XV.  243).  Eine  abweichende  Bestimmung  des  russischen  Rechtes

wird  XV.  S.  244  für  unbekannt  erklärt.
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