84  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Sachsen:  Leipziger  Meßwechsel  verfallen  in  der  Jubilate-  und
Michaelismesse  Donnerstag  nach  Ausläutung  der  Messe,  in  der  Neujahrsmesse
  den  12.  Januar,  und  wenu  dieser  auf  einen  Sountag  fällt,
am  folgenden  Tage.  —  Bei  Wechseln,  welche  in  einer  Leipziger  Messe
mit  Bezeichnung  einer  der  Meßwochen  an  einem  bestimmten  Wochentage
  zahlbar  gestellt  siud,  ist  unter  der  „ersten  Meßwoche“  die  vor  Einläutung
  der  Messe  oder  sogenannten  Böttcherwoche,  unter  der  „zweiten“
die  darauffolgende  eigentliche  Meßwoche,  unter  der  „dritten“  die
Zahlwoche,  d.  i.  die  Woche  nach  Ausläutung  der  Messe,  zu  verstehen.
—  Lautet  ein  Wechsel  schlechthin  „.zahlbar  in  der  Meßwoche“,  so  versteht
  man  darunter  die  Woche  zwischen  Einläutung  und  Ausläutung
der  Messe.

Württemberg:  Ein  auf  Stuttgarter  Maimesse  lautender  Wechsel
wird,  obgleich  diese  Messe  im  Kalender  8  Tage  dauernd  angegeben  ist,
am  Freitage  fällig,  da  in  Wirklichkeit  die  Messe  nur  von  Montag  bis
Samstag  dauert  (Entsch.  d.  OTr.  zu  Stuttgart).

Braunschweig:  Der  Verfalltag  der  auf  einer  der  Braunschweiger
Messen  zahlbaren  Wechsel  soll  der  Mittwoch  in  der  ersten  Meßwoche
  sein.

b)  Österreich:  Wechsel,  welche  auf  inländische  Messen  oder  Märkte
zahlbar  gestellt  sind,  werden,  wenn  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen
Tag  dauert,  an  diesem  Tage  fällig.  Dauert  der  Markt  mehrere,  jedoch
nicht  über  8  Tage,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen
  Schlusse  des  Marktes  oder  der  Messe  ein.  Wechsel,  welche  auf
Märkte  von  mehr  als  achttägiger  Dauer  lauten,  verfallen  am  dritten
Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  des  Marktes.

2.  Zahlung.
Artikel  36.
Der  Inhaber  eines  indossierten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,

  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Indossamenten
  als  Eigentümer  des  Wechsels  legitimiert  3).  Das  erste

53)  a.  Wenn  die  Legitimation  durch  den  Wechsel  begründet  wird  (was
aber  bei  einem  mittelst  Durchstreichung  des  Trausportvermerks  eines  Vollgiros
in  ein  Blankogiro  abgeänderten  nicht  zutrifft  XVI.  41.),  ist  es  unnachteilig,
daß  in  der  Klage  dieselbe  gar  nicht  substanziiert  oder  irrtümlich  (statt  auf  das
Recht  eines  Indossatars  auf  das  eines  Remittenten)  begründet  wird  (XW.  3329.
Es  wird  auch  die  Legitimation  des  durch  gehöriges  Giro  geschützten  Wechselinhabers
  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  daß  auf  dies  Giro  das  Indossament