Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  36.)  85

eines  Unlegitimierten,  sei  es  auf  jenen  Inhaber,  sei  es  auf  einen  dritten,
folgt  (XVIII.  137).  Nicht  legitimiert  aber  ist  der  Wechselinhaber,  wenn
der  Wechsel  vor  dem  Blanko-Giro  des  Remittenten  ein  Blanko-Giro  trägt,
bezüglich  dessen  es  ungewiß  ist,  ob  er  vom  Trassanten  (ein  solches  wäre
vielleicht  als  ein  —  wenngleich  überflüssiges,  doch  unschädliches  —  jedenfalls
streichbares  Giro  anzusehen!)  oder  vom  Acceptanten  herrührt  (ein  solches
Giro  darf  auch  der  Wechselinhaber  nicht  durchstreichen,  weil  er  mittelst  Durchstreichung
  entgegenstehender  Giros  seine  Legitimation  überhaupt  nicht  bewirken
kann)  (XIV.  153.  XXI.  231);  —  wenn  der  Inhaber  den  Wechsel  nicht  im
Regreßwege  eingelöst  und  hinter  einem  allerdings  auf  seinen  Namen  lautenden
  Indossament  noch  ein  weiteres,  undurchstrichenes  Namensgiro  folgt
(XXII.  323),  gleichgültig,  ob  er  zu  der  Durchstreichung  des  folgenden  Indossementes
  befugt  war  (R.  I.  33).  —  Der  Kläger,  welcher  den  gleichen
Namen  wie  der  im  Wechsel  benannte,  zur  Klage  berechtigte  führt,  hat  nichts
zu  beweisen;  den  Beklagten,  welcher  die  Wesengleichheit  leugnet,  trifft  die
Beweislast  für  die  Ungleichheit  (IX.  25).  Sonst  und  im  allgemeinen  hat
der  klageude  Inhaber  wohl  immer  seine  Wesengleichheit  nachzuweisen,  weil
ja  im  anderen  Falle  alle  Wechsel  —  trotz  beuannter  Indossatare  —  Wechsel
an  den  Inhaber  sein  würden  (Thöl  S.  513).  —  Zwischen  echten  und  unechten
  Indossamenten  wird  nicht  unterschieden.  Voraussetzung  der  Legiti-=mation
  des  klagenden  Indossatars  ist  nicht  die  Echtheit  (II.  282),  auch  nicht
der  Umstand,  daß  der  Girant  die  civilrechtliche  Befugnis  zum  Girieren  hatte
(XVI.  366.  XXIII.  357),  oder  daß  der  Giratar  seinen  Giranten  befriedigt
hat  (II.  122.  IX.  41).  Vollends  kann  dem  klagenden  Indossatar  nicht  von
Amtswegen  angesonnen  werden  der  Nachweis,  daß  diejenigen  Personen,
welche  als  Vorstand  des  ursprünglichen  Wechselgläubigers,  (einer  Gewerkschaft,
eines  Vorschußvereines)  den  Wechsel  auf  den  Kläger  indossiert  haben,  in  der
That  den  Vorstand  bildeten  und  zur  Indossierung  befugt  waren  (X.  405.
XVI.  365).  —  Der  Indossatar,  welcher  zugleich  Mitaussteller  ist,  wird  durch
das  Indossament  zur  Klage  auf  den  ganzen  Wechselbetrag  auch  gegen  seine

itaussteller  legitimiert;  die  Ausgleichung  des  Valutenverhaltnisses  unter
mehreren  Wechselausstellern  hat  nicht  im  Wechselrechte,  sondern  in  dem  betreffenden
  Civilrechte  ihren  Grund,  kann  vom  Beklagten  nur  mit  dem  Einwande
  der  Böswilligkeit  (exc.  doli)  verlangt  werden.  (XI.  405.)

b.  Ohne  Wieder-Giro  und  Durchstreichung  späterer  Indossamente
  ist  jeder  auf  dem  Wechsel  benannte  Wechselverbundene  legitimiert,  wenn
er  den  Wechsel  und  einen  gehörigen  Protest  besitzt  (I.  241.  250.  III.  128.
XII.  105.  106.  XIV.  228.  XXII.  319.  320).  Dann  gilt  in  der  Regel  der
Wechsel  als  rückläufig  und  eingelöst  durch  den  Inhaber.  Jeder  Inhaber
(Aussteller  wie  Indossant  vor  dem  Proteste)  darf,  sofern  Wechsel  und  Protest
sich  in  seiner  Hand  befinden,  sich  auf  die  Vermutung  berufen,  daß  er  seiner