86  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Regreßpflicht  durch  Einlösung  genügt  habe,  während  ohne  den  Protest  selbst
ein  solcher  Wechselverbundener,  wenn  die  Reihe  nicht  mit  ihm  schließt,  nicht
legitimiert  erscheint  (XVIII.  273.  274.  XXIV.  125),  also  auch  der  Mitaussteller
  eines  Properwechsels  (XVI.  39),  der  Aussteller,  der  gleichzeitig  Notadressat
  ist,  ohne  Protest  bei  sich  selbst  das  Recht  der  Weiterbegebung  nicht
besitzt  (XIV.  154),  der  Letztere  insbesondere  nicht,  weil  es  nicht  auf  die
materielle  Fortdauer  des  Anspruches  in  der  Hand  des  letzten  Indossatars,
sondern  auf  den  Rückübergang  des  Wechsels  auf  den  Aussteller  ankommt
und,  da  Protest  nicht  erhoben  worden,  es  wechselrechtlich  nicht  feststeht,  daß
die  Notadresse  in  den  Fall  gekommen  ist,  den  Wechsel  zu  bezahlen,  d.  h.,  daß
der  Aussteller  den  Wechsel  zur  Verhütung  des  Regresses  gegen  seine  Nachmänner
  eingelöst  hat;  selbst  ein  auf  das  letzte  Vollgiro  folgender,  aber  den
Aussteller  als  Quittungsleister  nicht  benennender  Quittungsvermerk  würde  an
dieser  Sachlage  etwas  ändern  (VI.  164.  XIV.  154).  —  Die  auf  den  Namen
des  —  mit  dem  Proteste  klagenden  Wechselverbundenen  folgenden  Indossamente
  brauchen  nicht  durchstrichen  zu  werden  (V.  413.  VI.  163.  VII.  80.
XII.  49);  selbst  wenn  nach  Protestierung  des  domizilierten  Wechsels  der
Domiziliat  zu  Ehren  des  Ausstellers  inter  veniert  und  den  Wechsel  dem  letzten
Giratar  bezahlt,  ist  im  Mangel  eines  Rückgiros  des  Letzteren  zu  Gunsten
des  —  Wechsel  wie  Protest  —  besitzenden  Ausstellers  anzunehmen,  daß  er  seiner
Regreßpflicht  genügt,  also  die  Befugnis  hat,  sowohl  bedeutungslos  gewordene
Giros  auszustreichen  als  ohne  deren  Durchstreichung  den  —  ebendeshalb  keine  zusammenhäugende
  Giro-Reihe  aufweisenden  Wechsel  weiter  zu  begeben  (XII.  49:
der  in  dieser  Weise  einmal  legitimierte  Wechselverbundene  ist  sogar  befugt
ohne  Durchstreichung  der  auf  dem  Wechsel  befindlichen  Giros  durch  sein  neues,
wenngleich  an  ein  neues,  seinem  Giro  unmittelbar  vorstehendes,  auch  schon
nachprotestliches  Giro  sich  nicht  anschließendes  Giro  den  von  ihm
bezeichneten  Giratar  als  Wechselinhaber  zu  legitimieren  (XXIV.  120).
Aus  den  Gründen:  „der  Klagewechsel,  nachdem  er  M.  Z.  gehörig  protestiert
worden,  hörte  dadurch,  daß  er  nach  Protest  neubegeben  wurde,  nicht  auf  vom
Aussteller  und  den  Vorindossanten  im  Rücklaufe  eingelöst  werden  zu  müssen:
kam  er  also  nunmehr  mit  dem  Proteste  in  die  Hand  des  Ausstellers,  so
durfte  er  sich  auch  in  diesem  Falle  auf  die  Präsumtion  berufen,  daß  er  seiner
Regreßpflicht  genügt  habe;  er  bedurfte  zu  seiner  Legitimation  dem  Acceptanten
gegenüber  nicht  eines  Indossamentes,  sondern  des  Wechsels  und  Protestes;
es  existiert  kein  Grund,  die  nachprotestlichen  Indossamente  —  in  Anfehung
der  Streichungsbefugnisse  des  Ausstellers  —  anders  zu  behandeln  als  der
vorprotestlichen  Indossamente  und  sind  sie  alle  dem  Acceptanten  gegenüber
bedeutungslos,  so  kann  der  Acceptant  auch  nicht  den  Mangel  der  Kontinuität
rügen,  weil  der  klagende  Aussteller  ihm  nicht  als  Giratar,  sondern  als
Trassant  gegenüber  steht,  während  die  Einrede,  daß  der  Trasfant  nach  den