Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.  36.)  87

Regeln  des  Wechsel-Regreß-Rechtes  nicht  zur  Einlösung  des  Wechsels  im
Regreßwege  verpflichtet  gewesen,  übersieht,  daß  der  Acceptant  dem  Aussteller
als  Solchem  haftet,  die  Verteidigung  also  aus  fremdem  Rechte  entnimmt;
alles  dies  gilt  auch  für  die  Klage  eines  Nachgiratars  auf  Grund  eines  vom
Aussteller  gegebenen  Giros,  vorausgesetzt  nur,  daß  der  Aussteller  als  solcher
nach  erfolgter  Einlösung  begeben  hat.“  Diese  Entscheidung  ist  aber  gewiß
bedenklich;  verpflichtet  zur  Einlösung  ist  der  Aussteller  allerdings;  verpflichtet
zur  Einlösung  ist  aber  auch  jeder  Wechselverbundene,  der  bis  zum  Proteste,
in  den  Wechselverband  getreten  ist,  und  die  thatsächliche  Präsumtion  kann  in
jedem  Falle  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  der  Betreffende  nicht  blos  den
Wechsel,  sondern  auch  den  Protest  besitzt,  aus  dem  sich  ergiebt,  daß  ein  vergeblicher
  Versuch,  Zahlung  zu  erhalten  gemacht  worden  ist,  da  erst  der  Besitz
Beider  die  Folgerung  gestattet,  daß  Derjenige,  welcher  den  Versuch  machte,
sich  gerade  an  den  Aussteller  mit  Erfolg  gewandt,  Diesen  —  durch  Aushändigung
  Beider  zu  Weiterem  legitimiert  hat;  aber  wenn  ein  Wechsel  am
2.  Januar  1882  protestiert,  am  3.  Januar  1882  vom  Aussteller  eingelöst,
an  demselben  Tage  mit  Vollgiro  von  ihm  weiter  begeben  ist,  wie  läßt  sich
dann  bloß  aus  dem  am  10.  Januar  1882  darauf  gesetzten
neuen  Giro  des  Ausstellers  ohne  weiteres  präsumieren,  daß  gerade  er  von
seinem  Nach-Protest-Giratar  den  Wechsel  eingelöst  hat?  Die  Sachlage  ist
doch  nunmehr  genau  dieselbe,  wie  bei  jeder  anderen  Einlösung  ohne  Protest
(XXII.  322.  323.  XXIV.  125),  die  früher  einmal  mögliche  Präsumtion  der
ganzen  Sachlage  nach  erschöpft,  davon  ganz  abgesehen,  daß  mit  dem  Proteste
der  Wechsel  aufhört,  ein  wechselmäßig  negotiables  Papier  zu  sein,  daß  man
also  das  Vorhandensein  eines  aus  demselben  sich  ergebenden  Cessionsvermerkes
  nicht  einfach  übersehen  kann,  wenigstens  gilt,  soweit  bekannt,  nach
gemeinem  wie  nach  ALR.  ein  Cedent,  der  eine  Urkunde  mit  seiner  Cessions-Erflärung
  ohne  Rück-Cession  vorlegt,  nicht  mehr  als  durch  dieselbe  legitimiert.
—  Dasselbe  was  S.  49.  XII.  und  S.  125.  XXIV.  angenommen  ist,  soll
gelten,  wenn  die  Zahlung  nach  der  Quittung  —  zwar  nicht  von  dem  Wechselverbundenen
  und  Wiederindossanten,  aber  doch  zu  seinen  Ehren  von  einem
unter  Protest  für  ihn  Intervenierenden  erfolgt  ist.  Denn  der  Wiederindossant
war  verpflichtet,  den  Wechsel  im  Regreßwege  vom  Intervenienten  einzulösen,
und  es  würde,  falls  er  selbst  geklagt  hätte,  nur  anzunehmen  gewesen  sein,
daß  er  seiner  Regreßpflicht  genügt  habe;  kann  er  also  ohne  weiteres  den
Wechsel  mit  Erfolg  einklagen,  so  kann  er  ihn  auch  gerieren  (XII.  49).  —
Der  Nachweis  des  Rechtsgeschäftes,  durch  welches  der  Regreßkläger  in  den
Wiederbesitz  des  Wechsels  gekommen,  ist  in  der  Regel  nicht  notwendig
(XII.  49.  106.  XIII.  67.  258.  XIV.  150.  328).  —  Der  Satz,  daß  der
protestierte  Wechsel  als  rückläufig  und  eingelöst  von  dem  auf  dem  Wechsel
als  Wechselverbundenen  benannten  Inhaber  gilt,  leidet  eine  Ausnahme  für