88  Zweiter  Abschnitt.  (Art.  36.)

Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen  des  Remittenten,
jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  dessenigen  unterzeichnet
  sein,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament
als  Indossatar  benennt.  Wenn  auf  ein  Blanko-Indossament  ein
weiteres  Indossament  folgt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller
  des  letzteren  den  Wechsel  durch  das  Blanko=  Indossament
erworben  hat.  Ausgestrichene  Indossamente  werden  bei  Prüfung
der  Legitimation  als  nicht  geschrieben  angesehen  5).  Die  Echtheit
der  Indossamente  zu  prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht  verpflichtet.

Deutsches  Reich.  (Aus  §  19.  der  Postordnung  v.  8.  März  1879
werden  über  die  „Postauftragsbriefe"“  die  einschlägigen  Bestimmungen
den  Fall,  wenn  nach  der  besonderen  Sachlage  der  klagende  Inhaber  der
Einlösende  nicht  gewesen  sein  kann,  also  wenn  Ehrenzahlung  des  Ausstellers
  für  sich  —  nach  Verfall  und  Protest  —,  durch  welche  der  Ehrenzahlende
  überhaupt  keine  Regreßrechte  erwirbt,  sondern  nur  wieder  in  seine
Rechte  als  Aussteller  tritt,  feststeht;  dann  kann  sich  der  Kläger  nicht  auf  ein
vor  Verfall  von  dem  Aussteller  ihm  erteiltes  Indossament  berufen;  er  kann
nicht  eingelöst  haben,  bedarf  eines  neuen  Giros  des  Ausstellers,  um  zur
Klage  gegen  den  Acceptanten  legitimiert  zu  sein  (VI.  164).

c.  Ein  wider  einen  anderen  Wechselverbundenen  (den  Aussteller)
erwirkter  Arrest,  wobei  aber  der  Wechsel  nicht  in  Beschlag  genommen,
berührt  nicht  das  Klagerecht  eines  durch  Besitz  des  Wechsels  und  sonst  wechselmäßig
  legitimierten  Klägers  (Indossatars).  Der  Acceptant  ist  ihm  gegenüber
  auch  nicht  zur  Hinterlegung  berechtigt  (VI.  231).  Ebenso  wenig  steht
die  —  während  des  Laufes  des  Prozesses  seitens  der  Behörde  zu  Untersuchungszwecken
  erfolgte  —  Beschlagnahme  des  Wechsels  dem  Antrage  auf
Verurteilung  des  Wechselbeklagten  zur  Zahlung  an  den  Kläger  entgegen
(XV.  298).  ÜUber  weitere  den  Prozeß  und  die  Beitreibung  betreffende  Fragen
s.  V.  384.  VI.  234.  X.  151.  XI.  67.  XX.  303  in  der  Note  zu  A.  81.  —
Über  die  Rückforderung  von  Wechselzahlungen,  —  nach  eröffnetem  Konkurse
über  das  Vermögen  des  Zahlers  —  f.  XXIII.  246  und  Reichskonk  Ordn.
§.  27,  ferner  §.  23  a.  a.  O.,  der  zutrifft,  wenn  die  Zahlung  an  den
Wechselaussteller  selbst,  nachdem  der  Wechsel  mit  Protest  auf  den  Aussteller
zurückgekommen,  geleistet  worden  ist.  —  über  den  Einfluß  von  Zahlungen
des  Acceptanten  laut  Zwangsvergleich  auf  die  Rechte  des  Indossanten  und
Regreßberechtigten  aus  dem  Wechsel  und  aus  der  unterliegenden  Mitschuld,
s.  XIV.  140.

54)  Aber  stehen  gebliebene  Giros  bleiben  als  geschrieben  anzusehen,  es
müßte  denn  wechselmäßig,  also  durch  Besitz  des  Wechsels  und  des  Pro-