Von  gezogenen  Wechfeln.  (Art.  36.)  89

(I.—XVIII.)  im  Auszuge  hier  wiedergegeben):  Die  Post  übernimmt
die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postauftrag  bis  600  Mark.  Aufträge
  über  höhere  Beträge  werden  als  unbestellbar  behandelt.  Formulare
  zu  Postaufträgen  sind  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  zu  beziehen.  Dem  Postauftrag  ist  das  einzulösende
  Papier  (quittierte  Rechuung,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.)  zur  Aushändigung
  an  denjenigen,  welcher  Zahlung  leisten  soll,  beizufügen.  In
dem  Postauftrag  muß  Name  und  Wohnort  des  Absenders,  ferner  Name
und  Wohnort  des  Zahlungspflichtigen  und  der  einzuziehende  Betrag  —
Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  —  angegeben  sein.  Briefe
dürfen  dem  Postauftrage  als  Anlage  nicht  beigefügt,  auch  die  Postaufträge
  zu  schriftlichen  Mitteilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  nicht  benutzt
  werden.

Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine
  2c.  bis  zum  Gesamtbetrage  von  600  Mark  zur  Einziehung  von
demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt,  mehrere  Postaufträge  zu  einer

testes,  konstieren,  daß  der  nachstehende  Indossant  befugt  gewesen,  die  vorstehenden
  Giros  zu  durchstreichen,  daß  sie  deshalb  als  durchstrichen  angesehen
werden  können.  Bei  einem  nicht  protestierten  Wechsel  giebt  das  hinter
undurchstrichenen  Vollgiros  erteilte  Giro  des  —  nicht  im  letzten  als  Indossatar
  bezeichneten  Ausstellers  dem  Giratar  dieses  Ausstellers  keine  wechselrechtliche
  Legitimation  zur  Klage  wider  einen  Indossanten;  die  Legitimation
wird  nicht  durch  die  bloße  Einlösung,  nicht  durch  einen  hinter  dem  letzten
Giro  folgenden  Quittungsvermerk,  selbst  wenn  er  den  Zahler  nicht  benennt,
noch  durch  den  Umstand  hergestellt,  daß  der  Aussteller  zugleich  Notadressat
ist,  so  lange  mangels  Protestes  nicht  festgestellt  ist,  daß  die  Notadresse  den
Wechsel  zur  Verhütung  des  Regresses  gegen  die  Nachmänner  wirklich  eingelöst
hat  (VI.  164.  XIV.  153.  154).  Ob  das  Vorhandensein  undurchstrichener,
überflüssiger  Indossamente  (z.  B.  das  dem  Giro  des  Remittenten  voranstehende
Blanko-Indossament  des  Trassanten)  der  Legitimation  des  Wechselinhabers
entgegensteht,  wird  S.  231.  XX.  nur  für  den  Fall  verneint,  daß  der
Trassant  als  der  erste  Blanko-Girant  erscheint,  weil  dann  sein  Giro  so
gelesen  werden  darf,  als  ob  er  damit  wiederhole  seine  bereits  im  Wechsel
gegebene  Erklärung,  daß  der  Trassat  an  den  Remittenten  Zahlung  leisten
solle;  im  andern  Falle  ist  es  nicht  gleichgültig,  wenn  der  Wechsel  durch  die
Indofsamente  darthut,  daß  —  auf  die  letzteren  gesehen  —  der  Remittent  den
Wechsel  von  einem  Unberechtigten  erworben  hat.  Ein  solches  Giro  darf  der
Wechselinhaber  nicht  ausstreichen  (Art.  55),  wie  es  ihm  überhaupt  nie  gestattet
ist,  mittelst  Durchstreichung  entgegenstehender,  auf  dem  nicht  protestierten
Wechsel  befindlicher  Giros  seine  Legitimation  zu  führen  (I.  249.  XIV.  153.
XXI.  232,  womit  zu  vgl.  XII.  48.  49.  und  Thöl  S.  509).